Rz. 73

Der Einspruchsführer muss bei der Finanzbehörde einen Antrag gestellt haben, eine bestimmte Maßnahme zu treffen.[1] Die Finanzbehörde muss rechtsverbindlich aufgefordert worden sein, eine Regelung zu treffen, sodass hierdurch das Verwaltungsverfahren begonnen[2] wurde und der Antragsteller erlangt nach § 78 AO in diesem Verfahren die Rechtsstellung eines Beteiligten.[3]

 

Rz. 73a

Bei der beantragten Maßnahme muss es sich um einen Verwaltungsakt in "Finanzangelegenheiten"[4] handeln[5], wobei der Inhalt der Regelung ohne Bedeutung ist. So ist etwa ein Untätigkeitseinspruch statthaft, wenn das FA eine Veranlagung trotz eingegangener ESt-Erklärung unterlässt.[6] Fehlt der begehrten Maßnahme die Rechtsqualität eines Verwaltungsakts, so ist auch der Untätigkeitseinspruch nicht statthaft.

 

Rz. 74

Der Untätigkeitseinspruch ist eine aufgrund der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG notwendige Ergänzung des Einspruchs gegen den erlassenen Verwaltungsakt.[7] Sie ist demgemäß nur statthaft, wenn der von der Finanzbehörde beantragte Verwaltungsakt mit dem Einspruch anfechtbar wäre.

Ist die Anfechtbarkeit des beantragten Verwaltungsakts z. B. ausgeschlossen nach:

  • § 348 Nr. 1 AO, weil der Erlass einer Einspruchsentscheidung begehrt wird, so kann Rechtsschutz ausschließlich über eine Untätigkeitsklage nach § 46 Abs. 1 FGO erlangt werden. Eine Verpflichtungsklage auf Erlass einer Einspruchsentscheidung ist nicht zulässig.[8]
  • § 348 Nr. 2 AO bei Untätigkeit im Einspruchsverfahren, so kann Rechtsschutz ausschließlich über eine Untätigkeitsklage nach § 46 Abs. 1 FGO erlangt werden. Eine Untätigkeits-Sprungklage ist im Hinblick auf die Sonderregelung des § 46 FGO ausgeschlossen.[9] Eine solche Klage ist unzulässig und wird auch nicht dadurch zulässig, dass nach Klageerhebung die beantragte Regelung von der Behörde getroffen oder der Antrag abgelehnt wird.[10]
  • § 348 Nr. 3 AO, weil es sich um einen Verwaltungsakt einer oberen Finanzbehörde bzw. um eine Prüfungs- oder Zulassungsentscheidung handelt, so kann Rechtsschutz ausschließlich über die Untätigkeitsklage nach § 46 Abs. 2 FGO erlangt werden.[11]

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