Rz. 51

Abs. 1 der Vorschrift erklärt die Offenbarung von geschützten Daten der betroffenen Person in den in den Nr. 1 und 2 aufgeführten Fallgruppen für zulässig, Abs. 2 statuiert die entsprechenden Pflichten. Die Offenbarungsbefugnisse und -pflichten des § 31b AO dienen speziellen Schutzzwecken und sind dadurch begrenzt (vgl. Rz. 48). Abs. 2 bezieht sich dazu auf Meldungen an die FIU für bestimmte, dort näher konkretisierte Tatsachen.

 

Rz. 52

Weitergehende Offenbarungsbefugnisse – etwa zur Übersendung kompletter Steuererklärungen oder eines vollständigen Prüfungsberichts – hat die mitteilende Behörde nicht; die Ermittlungsbehörde hat folglich keinen diesbezüglichen Anspruch auf Überlassung der Unterlagen der Finanzbehörde oder auf deren Einsichtnahme (vgl. Rz. 44a).

 

Rz. 53

Für die nach § 31b Abs. 2 AO wie auch bei § 31b Abs. 2a ff. AO begründeten Mitteilungspflichten enthält die Vorschrift abweichend von §§ 31 Abs. 1 S. 2, 31a Abs. 2 S. 3 AO keine Einschränkung der Mitteilungspflicht, soweit die Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Finanzbehörde verbunden wäre. Sie müssen deswegen stets und in vollem Umfang erfüllt werden.[1]

 

Rz. 54

§ 31b Abs. 2 AO verpflichtet – als Spezialnorm zu § 44 GwG[2]- die Finanzbehörde zur unverzüglichen Mitteilung an die FIU, wenn objektiv erkennbare Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass es sich bei Vermögenswerten im Zusammenhang mit gemeldeten Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen um den Gegenstand einer Geldwäschestraftat nach § 261 StGB handelt oder die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen. Bei Geldwäschedelikten besteht diese Pflicht nach hier vertretener Auffassung (Rz. 4ff., 14, 44) allerdings nur bei Geldwäschedelikten von so erheblichem Unwertgehalt, dass eine Meldeberechtigung und -pflicht in verfassungskonformer Auslegung der Norm des § 31b AO auch nach grundrechtlicher Abwägung besteht.

Damit wird der FIU u. a. ermöglicht, in diesen Fällen Sofortmaßnahmen nach § 40 GwG zu ergreifen. Dies würde ihr bei schrankenloser Meldeflut kaum möglich sein.

 

Rz. 55

Dabei kann und muss der zur Mitteilung verpflichtete Amtsträger im Grundsatz nicht das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsmerkmale des § 261 StGB einschließlich der der Geldwäsche zugrunde liegenden- entsprechend verfassungskonformer Auslegung (Rz. 4ff., 14, 44) "qualifizierten" – Vortat prüfen.[3] Ausreichend ist es, wenn der Amtsträger den Sachverhalt nach allgemeinen Erfahrungen und beruflichem Erfahrungswissen unter Berücksichtigung seiner Ungewöhnlichkeit und Auffälligkeit im jeweiligen geschäftlichen Umfeld würdigt und das Gesamtbild oder einzelne Anhaltspunkte, wie etwa Transaktionen ohne erkennbaren wirtschaftlichen Hintergrund oder ohne Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der betroffenen Person im übrigen, darauf hindeuten, dass ein Verdacht auf Geldwäsche in einem "entsprechend schwerwiegenden Fall" oder Terrorismusfinanzierung besteht.[4] Dabei hat der Amtsträger allerdings bei Geldwäschedelikten die "notwendige Vortatqualität" (Rz. 4ff., 14, 44) zu beachten.

 

Rz. 56

Der Amtsträger braucht nicht zu prüfen, ob etwa schon Strafverfolgungsverjährung[5] eingetreten ist. Diese mitunter sehr komplexe Prüfung ist allein Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden und des Gerichts.[6]

 

Rz. 57

Da die Meldung unverzüglich zu erfolgen hat – also nach allgemeiner Definition des Begriffs und in Anlehnung an die Legaldefinition in § 121 Abs. 1 S. 1 BGB ohne schuldhaftes Zögern[7] – hat der Gesetzgeber in S. 2 die elektronische Datenübermittlung als Informationsweg festgelegt. Dafür ist ein sicheres Verfahren zu verwenden. Es ist Aufgabe der FIU, den Meldepflichtigen ein dementsprechendes Meldeportal zur Verfügung zu stellen.[8] Für dessen Nutzung ist eine Registrierung und Authentifizierung des Meldepflichtigen erforderlich.

 

Rz. 58

Die Mitteilung auf dem Postweg ist nur ausnahmsweise bei Störung des elektronischen Mitteilungswegs zulässig. Dafür ist nicht die Sicherheit der Daten, sondern die Unverzüglichkeit der Übermittlung, wie auch der Weiterverarbeitung der Daten maßgeblich.

 

Rz. 59

Die entsprechende Anwendung des § 45 Abs. 3 GwG nach § 31b Abs. 2 S. 4 AO schreibt die Verwendung eines amtlichen Vordrucks bei Übermittlung der Meldungen der Finanzbehörden vor, soweit diese noch auf dem Postweg erfolgen. In der Übergangszeit bis zur Anwendung der elektronischen Meldung hat sich gezeigt, dass für die elektronisch oder manuell zu erstellenden Meldungen der Finanzbehörden ein gesonderter – auf deren Pflichtenfeld zugeschnittener – Vordruck sinnvoll ist.

 

Rz. 60

Die Bezugnahme des § 31b Abs. 2 S. 4 AO auf § 45 Abs. 4 GwG ermöglichte bis zum 31.12.2019 auch für Meldungen der Finanzbehörden die nähere Bestimmung der Form der Mitteilungen durch Rechtsverordnung des BMF, die nicht der Zustimmung des Bundesrats bedarf. Darin zeigt sich, dass der Gesetzgeber hier nicht den (eigentlich zustimmungspflichtigen) Aufwand der FÄ, sondern die Arbeit der FIU im Blick hat.

 

Rz. 60a

Auch hier zeigt sich ...

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