Rz. 12

Nach § 315 Abs. 2 S. 1 AO ist der Vollstreckungsschuldner zudem verpflichtet, die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben.[1] Dies erfordert ggf. die Übersendung durch den Vollstreckungsschuldner auf eigene Kosten. Urkunden i. d. S. sind alle schriftlichen Unterlagen und sonstigen Beweismittel, die bei der Geltendmachung der Forderung nützlich sein können. Hierzu zählen z. B. die Korrespondenz, Vertragsausfertigungen, Schuldscheine, Sparkassenbücher, Pfandscheine, Hypotheken-, Grund- oder Rentenschuldbriefe, Kraftfahrzeugbriefe.[2]

 

Rz. 13

Gibt der Vollstreckungsschuldner diese Urkunden nicht freiwillig heraus, so kann die Pflichterfüllung grundsätzlich nach §§ 328ff. AO erzwungen werden, soweit der Papierbesitz zur Geltendmachung der Forderung "nötig" ist.[3] Statt der Durchführung eines Erzwingungsverfahrens können die Urkunden auch durch den Vollziehungsbeamten im Weg der "Hilfspfändung"[4] – ggf. schon vor Erlass der Pfändungsverfügung – weggenommen werden. Da dies i. d. R. der einfachere Weg sein wird, kommt die Anwendung von Zwangsmitteln nur ausnahmsweise in Betracht.[5]

 

Rz. 14

Werden beim Versuch der "Hilfspfändung" die Urkunden beim Vollstreckungsschuldner nicht vorgefunden, so hat dieser nach § 315 Abs. 3 AO auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde über deren Verbleib eine Vermögensauskunft (ehemals Versicherung an Eides statt) abzugeben. Inhalt dieser Vermögensauskunft ist grundsätzlich die Erklärung des Vollstreckungsschuldners, dass er die Urkunden nicht besitze und auch keine Kenntnis habe, wo sich diese befinden. Der Inhalt dieser Vermögensauskunft kann sich nach Abs. 3 S. 2 i. V. m. Abs. 2 S. 3 entsprechend dem Sachstand ändern.[6] Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des § 284 Abs. 5, 6 und 8 AO sinngemäß.[7] Durch das ZKAnpassungsG[8] wurde die Regelung in § 315 Abs. 2 S. 4 AO an die Neufassung des § 284 AO angepasst. Das Verfahren hinsichtlich der Vermögensauskunft ist im Einzelnen in § 284 AO normiert.[9]

[1] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 315 AO Rz. 38ff.
[2] Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 836 ZPO Rz. 9 m. w. N.
[3] S. Rz. 4.
[5] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 315 AO Rz. 48.
[6] Vgl. Rz 11.
[7] S. Erl. zu § 284; dazu im Einzelnen auch Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 315 AO Rz. 50ff.
[8] Gesetz zur Anpassung der AO an den ZK der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 22.12.2014, BGBl I 2014, 2417.

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