Rz. 5

Das Gesetz unterscheidet für die einzelnen Mitteilungsregelungen solche, für die nur eine Befugnis eingeräumt wird, und solche, für die darüber hinaus eine Mitteilungspflicht besteht. Für die Mitteilungen nach Abs. 1 S. 3 gilt ebenso nur eine Befugnis, nicht jedoch eine Pflicht, vergleichbar der Regelung in Abs. 3 (Verwendung und Mitteilung von Namen und Anschriften durch die für die Verwaltung der Grundsteuer zuständigen Behörden). Für alle anderen Mitteilungen nach § 31 AO besteht eine Pflicht.

 

Rz. 5a

Außer in Abs. 3, der auch die Verwendung der Daten eröffnet, sieht § 31 AO im Übrigen lediglich die Mitteilung – also Offenbarung – der jeweils benannten geschützten Daten vor. Im Zuge der Anpassung auch des § 31 Abs. 2 S. 1 AO an die Begrifflichkeiten der DSGVO wurde in § 30 Abs. 4 AO die normierte Öffnungsbefugnis neben der Offenbarung auch auf die Verwertung der geschützten Daten erstreckt.[1] Diese Erweiterung hat der Gesetzgeber trotz Änderung der Norm im gleichen Gesetzgebungsverfahren in § 31 AO nicht nachvollzogen. Damit werden Teile der Handlungsmöglichkeiten einer modernen Verwaltung nicht für die Öffnungsnormen des § 31 Abs. 1 und 2 AO eröffnet. Ob dieser Regelungsverzicht absichtsvoll war, läßt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen.[2] Da die Option einer Verwertung der geschützten Daten aber zusätzliche Arbeit in den Finanzbehörden zugunsten der Aufgabenerledigung anderer Behörden mit sich bringen könnte, liegt die Vermutung eines absichtsvollen Verzichts nahe.

 

Rz. 6

Die Mitteilungspflichten werden nach Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 2 eingeschränkt, soweit ihre Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Finanzbehörde verbunden wäre (vgl. Rz. 10a und 18). Eine weitere und gravierende Begrenzung der Mitteilungspflichten ergibt sich aus der Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.[3]

[1] Gesetz v. 17.7.2017, BGBl I 2017, 2541; s . a. § 30 AO Rz. 67.
[2] BT-Drs. 18/12611, 88 und 91.
[3] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, Vor §§ 31-31b AO Rz. 1.

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