Rz. 36

Nach Abs. 1 S. 1 der Vorschrift ist der Widerspruch gegen die Vollstreckung "erforderlichenfalls" durch Klage geltend zu machen. Das bedeutet, dass der Dritte der Vollstreckungshandlung auch bei der Vollstreckungsbehörde selbst widersprechen kann. Er ist hierzu nicht verpflichtet, sollte dies aber regelmäßig zunächst tun. Erhebt er nämlich unmittelbar Widerspruchsklage, so trägt er ggf. das Kostenrisiko nach § 93 ZPO, wenn die Vollstreckungsbehörde sofort anerkennt, nachdem der Dritte den Anspruch dem Gericht dargelegt und begründet hat. In diesem Fall war die Klage nämlich nicht erforderlich.[1]

 

Rz. 37

Der Widerspruch bei der Vollstreckungsbehörde ist kein förmlicher außergerichtlicher Rechtsbehelf, also kein Einspruch i. S. d. § 347 Abs. 1 AO. Es handelt sich beim Verfahren nach § 262 AO nicht um eine Abgabenangelegenheit gem. § 347 Abs. 2 AO.[2] Das bedeutet, dass bei der Prüfung des Widerspruchs durch die Vollstreckungsbehörde, insbesondere zur Wahrheitserforschung, diese Behörde sich nicht der sonst üblichen hoheitlichen Mittel bedienen darf. § 249 Abs. 2 AO gilt hier nicht, da es nicht um die Vorbereitung der Vollstreckung geht.

 

Rz. 38

Gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung könnte der Dritte allerdings entsprechend der Erinnerung nach § 766 ZPO Einspruch einlegen, wenn er Verfahrensfehler rügt.[3]

 

Rz. 39

Mit dem Widerspruch kann der Dritte von der Vollstreckungsbehörde die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme, d. h. die Freigabe des Pfandgegenstands oder die Herausgabe des – noch nicht an die Vollstreckungsbehörde ausgekehrten – Verwertungserlöses, verlangen. Der Dritte hat sein Widerspruchsrecht nachzuweisen. Hierzu kann die Vollstreckungsbehörde die Vorlage von Beweisurkunden verlangen.

[1] Allg. A.; vgl. Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 262 AO Rz. 38; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 262 AO Rz. 25.
[2] Vgl. Rz. 2; Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 262 AO Rz. 37.
[3] S. Rz. 6; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 262 AO Rz. 26.

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