Rz. 99

Die bisher von der FinVerw praktizierte Praxis des "last in- first out"-Prinzips[1] wird durch § 233a Abs. 3 S. 4 AO auf eine gesetzliche Grundlage gestellt.[2] Besteht der Erstattungsbetrag aus mehren Teil-Leistungen, richtet sich der Zinsberechnungszeitraum jeweils nach dem Zeitpunkt der einzelnen Leistung; die Leistungen sind in chronologischer Reihenfolge zu berücksichtigen, beginnend mit der jüngsten Leistung.[3]

Die Neuregelung gilt in allen Fällen, in denen nach dem 21.7.2022 Zinsen festgesetzt werden.[4]

[1] AEAO zu § 233a Rz. 53.
[2] Als Reaktion auf BFH v. 8.10.2019, V R 15/18, BFH/NV 2020, 40, der bei mehrfachen Änderungen von Steuerfestsetzungen maßgeblich auf die letzte Zahlung auf den Steuerbescheid abgestellt hatte, in dem die Besteuerungsgrundlage enthalten war, die aufgrund des Änderungsbescheids entfällt.
[3] BT-Drs. 20/1633, 21.
[4] Art. § 97 § 15 Abs. 13 EGAO; vgl. auch BT-Drs. 20/1633, 21.

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