Rz. 38

Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ist notwendiger Bestandteil der Erforschung der Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten (s. Rz. 18). Zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen kann sich die Fahndung auch im anhängigen Straf- bzw. Bußgeldverfahren zwar der Beweisvorschriften der AO bedienen, bei über den strafrechtlich relevanten Bereich hinausgehenden Ermittlungen (s. Rz. 19, 20) muss sie dies sogar, aber während des anhängigen Straf- bzw. Bußgeldverfahrens handelt es sich grundsätzlich um Maßnahmen dieses Verfahrens (s. Rz. 21), sodass durch die Bezugnahme auf AO-Bestimmungen der Finanzrechtsweg nicht eröffnet wird (s. Rz. 21).

 

Rz. 38a

Nach Abschluss des Straf- oder Bußgeldverfahrens durch Einstellung oder durch rechtskräftige Verurteilung darf die Fahndung den "Fall" nach Nr. 1 auch steuerrechtlich abschließend ermitteln, falls dies im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen nicht erfolgt ist (s. Rz. 20). Die Fahndung kann die Ermittlungen kraft eigenen Rechts fortführen, die dann allerdings mangels strafrechtlicher Relevanz einen ausschließlich steuerrechtlichen Rechtscharakter haben (s. Rz. 21). Durch die gesonderte Einräumung dieser Ermittlungsbefugnis wird letztlich vermieden, dass die Fahndung sich von der steuerlich zuständigen Finanzbehörde mit den Ermittlungen beauftragen lassen muss (s. entspr. Rz. 49). Für diese den Fall abschließenden Ermittlungen kann sich die Fahndung nur der modifizierten Beweisvorschriften der AO bedienen.[1]

 

Rz. 38b

Soweit die Ermittlungsmaßnahme der Fahndung objektiv und offensichtlich keine straf- oder bußgeldrechtliche Relevanz haben kann und hat, die Fahndung zudem nach außen objektiv und eindeutig erkennbar außerhalb des eingeleiteten Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens ausschließlich im Besteuerungsverfahren tätig wird[2], handelt es sich um eine steuerliche Maßnahme.[3] Hierbei ist es unerheblich, ob die Fahndung ihre Aufgabenerfüllung zunächst auf der Grundlage von Nr. 1 der Vorschrift begonnen und dann bei Eintritt des Strafverfolgungshindernisses nach Nr. 2 fortgesetzt hat oder ob sie bereits von Anfang ihrer Ermittlungen an auf der Grundlage von Nr. 2 der Vorschrift tätig geworden ist, denn beide Möglichkeiten fallen eindeutig in den Aufgabenbereich nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO.[4] Für diese den "Fall" steuerlich abschließenden Ermittlungen kann sich die Fahndung nur der modifizierten Beweisvorschriften der AO bedienen.[5] Entdeckt die Fahndung gelegentlich ihrer Ermittlungen nach § 208 Abs. 1 Nr. 2 AO steuerlich unbekannte Sachverhalte, so hat sie bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen zudem die Befugnisse nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO. Dies kommt insbesondere die Verhältnisse Dritter betreffend in Betracht, namentlich durch die Fertigung von Kontrollmitteilungen, ohne dass es dafür eines strafrechtlichen Anfangsverdachts bedarf.[6]

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