Rz. 64a

Die Besteuerung im Weg des Steuerabzugs erfolgt dadurch, dass eine von einem Dritten geschuldete Steuer von einer an den Dritten zu erbringenden Leistung einzubehalten, bei der Finanzbehörde anzumelden und für Rechnung des Dritten an diese abzuführen ist. Der Träger dieser Pflichten, der insofern nicht Steuerschuldner ist, haftet für die abzuführende Steuer und ist insoweit Haftungsschuldner i. S. v. § 191 Abs. 1 AO. Die von ihm abzugebende Steueranmeldung[1] bewirkt grundsätzlich die Festsetzung der Haftungsschuld.[2]

Die folgenden Ausführungen legen die LSt-Anmeldung zugrunde. Die Ausführungen gelten für andere "Steuerabzugs"-Anmeldungen hinsichtlich der Inanspruchnahme des Haftungsschuldners sinngemäß.[3]

 

Rz. 64b

Eine Besonderheit ergibt sich bei der LSt durch die Pauschalierung gem. §§ 40, 40a, 40b EStG. Hierdurch wird der Arbeitgeber zum Steuerschuldner nach § 40 Abs. 3 S. 2 EStG. Diese Schuldübernahme bewirkt, dass der Arbeitnehmer insoweit aus dem Steuerpflichtverhältnis entbunden wird. Da die Pauschalierung auf Antrag des Arbeitgebers auch später noch nachgeholt werden kann, erfolgt dann eine "Schuldumwandlung". Aus der Stellung des Arbeitgebers als Haftender wird bei Nachholung der Pauschalierung eine Schuldnerstellung.

Sofern ein Steueranspruch aus pauschalierter Lohnsteuer gegeben ist, kann der Arbeitgeber nicht mehr als Haftungsschuldner in diesem Zusammenhang in Anspruch genommen werden, da sich beide Positionen gegenseitig ausschließen.[4]  Allerdings kann hinsichtlich eines Lohnsteuerbetrags ein Haftungsnspruch und hinsichtlich eines anderen ein solcher aus pauschalierter Lohnsteuer als Steueranspruch gegen den Arbeitgeber bestehen.

[2] § 168 AO; BFH v. 13.9.2000, I R 61/99, BStBl II 2001, 67 für die Einbehaltung der KapESt nach § 44 Abs. 5 S. 1 EStG; Gehm, StBp 2017, 117, 119 m. w. N.
[4] S. Rz. 1f.; Gehm, StBp 2016, 315, 316 m. w. N.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Kanzlei-Edition. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge