Rz. 64h

Wird ein Fehler der LSt-Anmeldung im LSt-Außenprüfungsverfahren festgestellt, so genügt nach dem Wortlaut des § 42d Abs. 4 Nr. 2 EStG ein schriftliches Anerkenntnis der Zahlungsverpflichtung, um das Erfordernis eines Haftungsbescheids und des zur Einziehung eines Anspruchs nach §§ 218, 254 AO notwendigen Leistungsgebots entfallen zu lassen. Dies findet seine Begründung darin, dass dieses Anerkenntnis einer nachträglichen Lohnsteuer-Anmeldung gleich steht, wie sich aus § 167 Abs. 1 S. 3 AO ergibt.[1]  Diese Regelung gilt ausschließlich für die LSt. Die Arbeitnehmer-Sparzulage[2] kann nicht im Weg des Anerkenntnisses zurückgefordert werden.[3]

Das LSt-Anerkenntnis bewirkt einen Verzicht auf die weitere Begründung des Haftungsbescheids[4] , da der Haftungsschuldner hierdurch zu erkennen gegeben hat, dass ihm die sonst schriftlich zu gebenden Gründe der Entscheidung[5] bekannt sind.[6]  Es stellt aber keinen Verzicht auf Einwendungen gegen die Nachforderung und keinen Einspruchsverzicht[7] dar.[8] Nach der Rechtsprechung des BFH hat die Finanzbehörde darüber hinaus das Wahlrecht, statt eines Lohnsteuerhaftungsbescheids gem.§ 191 AO in den Fällen, in welchen der Arbeitgeber seinen Lohnsteueranmeldepflichten nicht nachkommt, einen Nachforderungsbescheid nach §§ 155, 167 Abs. 1 S. 1 AO zu erlassen.[9] Nach der Rechtsprechung des BFH sind im Unterschied zum Haftungsbescheid beim Nachforderungsbescheid keine besonderen Ermessenserwägungen anzustellen.[10]

Dem wird entgegengehalten, dass es sich auch bei der Geltendmachung durch Nachforderungsbescheid um die Durchsetzung eines Haftungsanspruchs handele.[11]

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