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Der Haftungsanspruch ist gem. § 37 Abs. 1 AO ein selbstständiger Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis.[1] Er entsteht nach § 38 AO, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Haftung knüpft. Der Erlass des Haftungsbescheids[2] ist für die Entstehung des Haftungsanspruchs ohne Bedeutung, er verwirklicht lediglich nach § 218 Abs. 1 AO bescheidmäßig diesen Anspruch. Letzteres hat nur Bedeutung für die Fälligkeit und die verfahrensrechtliche Durchsetzbarkeit des Anspruchs.[3]

Für die Entstehung des materiellen Haftungsanspruchs bestehen zwei Voraussetzungen.

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