Rz. 14

Der Unternehmer ist hinsichtlich der äußeren Gestaltung der Aufzeichnung frei, soweit er die allgemeinen steuerlichen Ordnungskriterien der §§ 145, 146 AO beachtet.[1] Bei buchführenden gewerblichen Unternehmern genügt es demgemäß, dass sich die erforderlichen Angaben aus dem Inhalt des gesamten Buchführungswerks ergeben.[2] Im Rahmen der Buchführung genügt die Führung eines besonderen Wareneingangskontos, wenn i. V. m. dem Beleg alle erforderlichen Angaben feststellbar sind.[3] Im Übrigen wäre nach § 146 Abs. 5 AO auch die geordnete Ablage der Belege oder die Erfassung auf Datenträgern als Aufzeichnung i. d. S. ausreichend.[4]

[1] Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 143 Rz. 5; Görke, in HHSp, AO/FGO, § 143 AO Rz. 8f.
[2] Vgl. AEAO, zu § 143 Nr. 1 S. 3 AO; FG des Saarlandes v. 21.1.1960, II 139/59, EFG 1960, 232.
[3] So auch für textlos gehaltene Buchführungen Bichel, StBp 1977, 91; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 143 AO Rz. 5; Koenig/Haselmann, AO, 4. Aufl. 2021, § 143 Rz. 6; a. A. Sauer, in Gosch, AO/FGO, § 143 AO Rz. 6.

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