Rz. 14
Der Unternehmer ist hinsichtlich der äußeren Gestaltung der Aufzeichnung frei, soweit er die allgemeinen steuerlichen Ordnungskriterien der §§ 145, 146 AO beachtet.[1] Bei buchführenden gewerblichen Unternehmern genügt es demgemäß, dass sich die erforderlichen Angaben aus dem Inhalt des gesamten Buchführungswerks ergeben.[2] Im Rahmen der Buchführung genügt die Führung eines besonderen Wareneingangskontos, wenn i. V. m. dem Beleg alle erforderlichen Angaben feststellbar sind.[3] Im Übrigen wäre nach § 146 Abs. 5 AO auch die geordnete Ablage der Belege oder die Erfassung auf Datenträgern als Aufzeichnung i. d. S. ausreichend.[4]
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