Rz. 33

Die Rücknehmbarkeit eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts ist eingeschränkt; der Grundsatz des Vertrauensschutzes erhält Vorrang vor der materiellen Richtigkeit des Verwaltungsakts. Begünstigend ist ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt; zur Definition vgl. Rz. 18. Erfasst werden sowohl konstitutive begünstigende[1] als auch deklaratorische begünstigende Verwaltungsakte.[2]

Zu Beispielen für begünstigende Verwaltungsakte aus dem Bereich der Besitz- und Verkehrsteuern vgl. AEAO, zu Vor §§ 130, 131 Nr. 2.

Nicht hierher gehört das Absehen von der Steuerfestsetzung nach § 156 Abs. 2 AO, das ebenso wie die Niederschlagung nach § 261 AO als interne Maßnahme der Verwaltung keine Außenwirkung entfaltet und damit kein Verwaltungsakt ist.

[1] Arg. § 130 Abs. 2 AO: "der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet".
[2] Arg. § 130 Abs. 2 AO: "der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil … bestätigt"; BFH v. 15.4.1997, VII R 100/96, BStBl II 1997, 787; zu den Begriffen vgl. Pahlke, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 118 AO Rz. 12ff.

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