Rz. 15

Die Geschäftseinrichtung oder Anlage muss der Tätigkeit des Unternehmens dienen; dieses Dienen muss unmittelbar und von einer gewissen Dauer, also nicht nur vorübergehend, sein.

Ein Unternehmen ist die selbstständige Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG[1], umfasst also auch Land- und Forstwirtschaft sowie selbstständige Arbeit.

Die Geschäftseinrichtung oder Anlage dient dem Unternehmen, wenn sich auf oder in ihr Tätigkeiten vollziehen, die zu den unternehmerischen Tätigkeiten gehören oder unternehmerische Tätigkeiten fördern, bzw. wenn die Einrichtung oder Anlage für unternehmerische Zwecke genutzt wird. Die Einrichtung oder Anlage dient daher dem Unternehmen, wenn ein unternehmerisches Tätigwerden in, an oder mit der Geschäftseinrichtung erfolgt[2]. Dabei ist der Einsatz von Personal nicht erforderlich; es genügen auch vollautomatisch arbeitende Einrichtungen.

 

Rz. 16

Entscheidend ist die Förderung des Unternehmenszwecks wobei es ausschließlich auf den eigenen Unternehmenszweck des Stpfl. ankommt.[3] Gleichgültig ist es, ob es sich um Tätigkeiten im kaufmännischen oder technischen Bereich handelt; auch Hilfs- oder Nebentätigkeiten, die dem Unternehmen unmittelbar dienen, reichen aus (z. B. Verwaltung, Buchhaltung). Es ist auch nicht maßgebend, ob die Tätigkeit der ganzen oder nur einem Teil der Unternehmenstätigkeit dient[4]. Eine bestimmte Bedeutung oder ein bestimmter Umfang der unternehmerischen Nutzung ist also nicht erforderlich. Auch Einrichtungen, die für sich betrachtet keinen lebensfähigen Organismus darstellen, können daher Betriebstätte sein[5]. Teile eines Rohrleitungssystems zum Transport von Rohöl dienen daher einem Unternehmen, das den Transport von Rohöl betreibt, auch wenn das Rohrleitungssystem als inländische Einrichtung allein nicht funktionsfähig ist[6]. Entsprechendes gilt für unternehmenseigene Hafenbecken, Zufahrtsstraßen, Elektrizitäts- oder andere Versorgungsanlagen, Abstellplätze, Schutthalden usw.

Auch Schulungs- und Forschungseinrichtungen dienen dem Unternehmenszweck und sind daher Betriebstätten. Kontroll- und Koordinierungsstellen begründen eine eigene Betriebstätte, nicht aber eine Betriebstätte der Tochtergesellschaften, deren Tätigkeit koordiniert wird[7].

 

Rz. 16a

Ein Dienen liegt nicht nur dann vor, wenn durch eine kaufmännische oder technische Tätigkeit der Unternehmenszweck gefördert wird. Eine Geschäftseinrichtung dient auch dann der unternehmerischen Tätigkeit, wenn durch sie die Tätigkeit erst ermöglicht oder der Fortbestand gesichert wird. Einrichtungen, die gesetzliche Vorgaben oder Anforderungen erfüllen, dienen damit der Tätigkeit des Unternehmens.[8]

Außerdem kann ein Dienen vorliegen, wenn Tätigkeiten an einer Betriebstätte ausgeübt werden und somit die feste Geschäftseinrichtung das Objekt der Leistungserbringung ist.[9]

 

Rz. 17

Die Nutzung für das Unternehmen ist von Dauer, wenn sie von einer gewissen Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit ist; gelegentliche Nutzungen genügen nicht. Daher begründet die gelegentliche Nutzung der Wohnung für unternehmerische Zwecke (z. B. Telefongespräche, Nutzung am Wochenende) keine Betriebstätte in der Wohnung. Ebenso genügt es nicht, wenn sich der Unternehmer gelegentlich an bestimmte Orte begibt und dort zum Unternehmen gehörige Tätigkeiten ausübt[10].

 

Rz. 18

Es genügt auch nicht, wenn die Einrichtung oder Anlage bzw. die in ihnen vorgenommenen Tätigkeiten dem Unternehmen nur mittelbar dienen. Nutzt der Unternehmer die Betriebstätte eines anderen Unternehmens, so ist die Nutzung grundsätzlich mittelbar; eine unmittelbare Nutzung, und damit eine Betriebstätte, liegt nur vor, wenn der Unternehmer so über die Betriebstätte des anderen Unternehmers verfügen kann, dass er sie wie eine eigene Betriebstätte nutzen kann. So ist es denkbar, dass der Unternehmer eine Vertreterbetriebstätte wie eine eigene nutzen kann und daher an dieser eine eigene Betriebstätte hat[11]. Es liegt insoweit eine Überschneidung der verschiedenen Betriebstätten vor. Der Vertreter kann eine eigene Betriebstätte aus seiner Tätigkeit als Vertreter für einen Unternehmer haben; diese kann aber gleichzeitig auch Betriebstätte des Vertretenen sein, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen[12].

 

Rz. 19

Nach BFH v. 16.6.1959, I B 214/58 U, BStBl III 1959, 349; BFH v. 7.3.1979, I R 145/76, BStBl II 1979, 527[13] sollen Einrichtungen, die zum Bereich der sozialen Fürsorge des Unternehmens für die Belegschaft gehören, nur mittelbar dem Unternehmen dienen und daher keine Betriebstätten sein. Bei Mischbenutzung für unmittelbar unternehmerische und soziale Zwecke liegt eine Betriebstätte vor. Es sind dies Umkleideräume, Werkswohnungen, Erholungsheime und Sportanlagen für die Belegschaft.

Der Kritik von Buciek, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 12 AO Rz. 22 und Kruse, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 12 AO Rz. 22 an dieser Rspr. ist zu folgen. Diese Einrichtungen werden geschaffen zur besseren Erreichung des Unternehmenszwecks; es besteht dahe...

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