Rz. 7
Beteiligte i. S. v. § 78 AO, die nach § 93 Abs. 1 S. 1 AO[1] in ihrem eigenen Besteuerungsverfahren in Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht Auskunft erteilen, haben nach § 107 S. 2 AO keinen Entschädigungsanspruch. Personen, die gesetzlich verpflichtet sind, für den Beteiligten Auskunft zu erteilen, also die gesetzlichen Vertreter, Vermögensverwalter oder Verfügungsberechtigten[2], sind nicht "andere Personen" i. d. S.[3], sodass nach § 107 S. 2 AO auch für sie kein Entschädigungsanspruch entsteht.[4]
Zum Einspruchsverfahren Hinzugezogene[5] sind gem. § 359 Nr. 2 AO Beteiligte des Einspruchsverfahrens und damit auch des Besteuerungsverfahrens i. d. S.[6] und demgemäß nicht anspruchsberechtigt.[7]
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