Rz. 7

Beteiligte i. S. v. § 78 AO, die nach § 93 Abs. 1 S. 1 AO[1] in ihrem eigenen Besteuerungsverfahren in Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht Auskunft erteilen, haben nach § 107 S. 2 AO keinen Entschädigungsanspruch. Personen, die gesetzlich verpflichtet sind, für den Beteiligten Auskunft zu erteilen, also die gesetzlichen Vertreter, Vermögensverwalter oder Verfügungsberechtigten[2], sind nicht "andere Personen" i. d. S.[3], sodass nach § 107 S. 2 AO auch für sie kein Entschädigungsanspruch entsteht.[4]

Zum Einspruchsverfahren Hinzugezogene[5] sind gem. § 359 Nr. 2 AO Beteiligte des Einspruchsverfahrens und damit auch des Besteuerungsverfahrens i. d. S.[6] und demgemäß nicht anspruchsberechtigt.[7]

[4] Vgl. z. B. Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 107 AO Rz. 3; Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 107 AO Rz. 51; Hendricks, in Gosch, AO/FGO, § 107 AO Rz. 10, 11.
[7] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 107 AO Rz. 1.

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