Rz. 10

Soll entsprechend der Regel des § 81 Abs. 1 FGO in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben werden, gibt es keine Regel dafür, an welcher Stelle der mündlichen Verhandlung die Beweisaufnahme durchzuführen ist. Oft werden erst nach der Erörterung das Beweisthema, die Beweismittel und insbesondere die an die Zeugen zu stellenden Fragen exakt bestimmt werden können. Andererseits wird häufig nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine (weitere) Erörterung notwendig sein. Auch wird es sich manchmal empfehlen, die Anträge erst nach Abschluss der Beweisaufnahme stellen zu lassen. Hier ist nach dem jeweiligen Sach- und Streitstand zu entscheiden, wann die Beweisaufnahme durchzuführen ist. Lediglich bei Beweiserhebung durch Beteiligtenvernehmung empfiehlt sich regelmäßig die Durchführung vor der Erörterung, um möglichst unbefangene Aussagen zu erhalten.

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