Rz. 6

Äußere Form, notwendiger Inhalt und Zustellung des Gerichtsbescheids entsprechen denen eines Urteils. §§ 104, 105 FGO gelten entsprechend[1]. Auch über die Zulassung der Revision ist zu entscheiden. Die Ermessensentscheidung, dass durch Gerichtsbescheid entschieden wird, bedarf keiner Begründung. Die Rechtsmittelbelehrung muss sowohl über die Urteilswirkung als auch über die Möglichkeit des Antrags auf mündliche Verhandlung belehren.

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