Rz. 73

Für die Kosten des AdV-Antragsverfahrens gelten die §§ 135ff. FGO.

Das Rechtsbehelfsverfahren bildet mit dem AdV-Verfahren bis 30.6.2020 gem. § 40 Abs. 1 und Abs. 7 StBVV a. F. eine Einheit. Daher konnte letzteres Verfahren nicht zusätzlich abgerechnet werden.[1]

Ab 1.7.2020 erhält der Steuerberater aufgrund des in §40 StBVV n. F. enthaltenen Verweises auf das RVG für einen Antrag auf AdV im Rahmen des Einspruchsverfahrens eine zusätzliche Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG.[2]

Die Kosten für die Zuziehung eines Bevollmächtigten zu finanzbehördlichen AdV-Verfahren sind nicht gesondert erstattungsfähig, denn diese ist kein Vorverfahren für das gerichtliche AdV-Verfahren i. S. v. § 139 Abs. 3 S. 3 FGO.[3]

 

Rz. 74

Mehrere AdV-Verfahren, also z. B. ein erneuter AdV-Antrag oder ein Änderungsantrag innerhalb eines Rechtszugs, gelten kostenmäßig nach der Abs. 2 S. 2 der Vormerkung 6.2. zum Hauptabschnitt 2 ("Vorläufiger Rechtsschutz") der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG als ein Verfahren.[4]

 

Rz. 75

Für die Kostenentscheidung des erledigten AdV-Verfahrens ist § 138 Abs. 1 FGO anzuwenden.[5] Die Regelung des § 138 Abs. 2 FGO ist im Rahmen der Ermessensausübung aber zu beachten.[6] Entspricht die Finanzbehörde während eines Beschwerdeverfahrens vollen Umfangs dem AdV-Antrag und wird dann das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt, so sind die Kosten der Finanzbehörde aufzuerlegen, da der AdV-Antrag mutmaßlich Erfolg gehabt hätte[7] oder sie von der Behörde schuldhaft verursacht worden sind.[8] Dagegen sind die Kosten dem Antragsteller nach fehlender Mitwirkung im Verwaltungsverfahren aufzuerlegen.[9]

 

Rz. 76

Die Entscheidung über die AdV, bei der eine Sicherheitsleistung bestehen bleibt, hat keine kostenrechtlichen nachteiligen Folgen für den Antragsteller. Dieser ist insoweit nicht unterlegen, anderes gilt nur, wenn die Frage der Sicherheitsleistung alleiniger Gegenstand des Verfahrens war.[10]

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