Rz. 44

Die "einfache" Beiladung nach § 60 Abs. 1 FGO liegt, sofern nach den gerichtlichen Feststellungen (§ 76 FGO) ein Beiladungsgrund gegeben ist (Rz. 11), im pflichtgemäßen Ermessen des FG[1]. Hierbei hat das FG die Interessen des Klägers, insbesondere an der Wahrung des Steuergeheimnisses (Rz. 3), zu berücksichtigen (Rz. 5)[2].

Die "einfache" Beiladung kann ermessensgerecht abgelehnt werden, wenn der Kläger widerspricht und das Interesse des Beizuladenden am Ausgang des Verfahrens gegensätzlich zum Klägerinteresse ist[3].

Die "einfache" Beiladung kann jedoch trotz gegenläufiger Interessen des Klägers und der Beigeladenen ermessensgerecht sein, wenn öffentliche Belange an der Prozessökonomie und Rechtssicherheit (Rz. 1) und die Interessen des Klägers überwiegen. Der Widerspruch des Beigeladenen gegen die Beiladung[4] hindert die Beiladung grundsätzlich nicht[5].

Ermessensgerecht kann die "einfache" Beiladung auch dann unterbleiben, wenn die Klage unzulässig ist[6].

Die Ausübung des finanzgerichtlichen Ermessens kann im Beschwerdeverfahren (Rz. 48) in vollem Umfang überprüft und vom BFH ggf. durch eine eigene Ermessensentscheidung ersetzt werden[7].

 

Rz. 45

Liegen nach den Feststellungen des FG (§ 76 FGO) die allgemeinen Voraussetzungen (Rz. 5) und ein Beiladungsgrund für eine "notwendige" Beiladung (Rz. 19) vor, so ist die Beiladung vom Gericht anzuordnen[8]. Einen Ermessensspielraum hat das FG nicht, insbesondere sind die Erfolgsaussichten der Klage (Rz. 6) und die Meinung der Beteiligten bzw. des Beizuladenden unerheblich (Rz. 43)[9]. Der Beizuladende kann auf die Beiladung auch nicht verzichten[10].

Auch die Unzulässigkeit der Klage macht die Beiladung nur dann entbehrlich, wenn sie offensichtlich ist und die Rechtswirkungen in keinem Fall eintreten können[11]. Haben mehrere Beteiligte Klage erhoben und ist eine Klage unzulässig, so ist der Kläger der unzulässigen Klage zum zulässigen Klageverfahren beizuladen[12].

Kommt eine "notwendige" Beiladung von mehr als 50 Personen in Betracht, so kann das FG die Zahl der Beizuladenden gemäß § 60a FGO einschränken, indem es die Beiladung antragsabhängig macht[13].

 

Rz. 45a

Die Beiladung wegen widerstreitender Steuerfestsetzung (Rz. 28) ist vom FG auf Antrag der Finanzbehörde anzuordnen (Rz. 30), ein Ermessensspielraum besteht für das FG nicht.

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