Rz. 1

Die Vorschrift regelt die verschiedenen Möglichkeiten der Beendigung des Revisionsverfahrens durch eine Entscheidung des BFH:

  • Unzulässige Revision: Verwerfung durch Beschluss[1],
  • Unbegründete Revision: Zurückweisung durch Urteil[2],
  • Begründete Revision: Entscheidung durch Urteil,

    (1) in der Sache selbst[3] oder
    (2) Aufhebung des FG-Urteils und Zurückverweisung der Sache an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung;[4]
    (3) Zurückverweisung bei berechtigtem Interesse des Beigeladenen.[5]

Außerdem kann das Revisionsverfahren beendet werden

  • durch Rücknahme der Revision[6],
  • Zurücknahme der Klage[7],
  • Erledigung in der Hauptsache.[8]

Nach Abs. 4 wird die Revision auch dann – als unbegründet – zurückgewiesen, wenn das FG-Urteil zwar fehlerhaft ist, sich das FG-Urteil aber aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist (Ergebnisrichtigkeit).

Abs. 5 regelt die Bindung des FG an die Rechtsauffassung des BFH im zweiten Rechtsgang, wenn der BFH das FG-Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen hat. Daraus folgt entsprechend die "Selbstbindung" des BFH, wenn die Sache nach erneuter Rechtsmitteleinlegung wieder zum BFH gelangt (s. Rz. 42).

Abs. 6 enthält die Begründungserleichterung für nicht begründete verfahrensrechtliche Rügen (Rz. 44f.).

Zur entsprechenden Anwendung von Abs. 4 im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vgl. Dürr, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 115 FGO Rz. 63. Entsprechend § 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO kann auch im Beschwerdeverfahren an das FG mit Bindungswirkung zurückverwiesen werden.[9]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Kanzlei-Edition. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge