Rz. 80

Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht im Besteuerungsverfahren[1] hat der Beteiligte aufgrund zahlreicher steuerlicher Vorschriften die Verpflichtung zu einer umfassenden Offenbarung seiner geschäftlichen, beruflichen und auch privaten Verhältnisse, nach § 40 AO selbst gesetzeswidrigen oder sittenwidrigen Handelns. Dies ist ihm nur zumutbar, wenn er grundsätzlich davon ausgehen kann, dass diese Informationen nur für steuerliche Zwecke verwendet werden[2]. Umgekehrt können die Finanzbehörden nur dann mit einer weitgehenden Bereitschaft zur Erfüllung dieser Verpflichtungen rechnen, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen aus dem Bereich der mit den Steuern befassten Dienststellen nicht herausdringen. Dieses Recht auf Geheimhaltung wird vorrangig gesichert durch das Steuergeheimnis[3].

Die Offenbarung der erlangten Kenntnisse ist für die Finanzbehörde nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, z. B. § 30 Abs. 4 AO, zulässig. Nach § 355 Abs. 3 StGB ist die vorsätzliche Verletzung des Steuergeheimnisses strafbar. Die in Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten offenbarten Tatsachen oder Beweismittel dürfen darüber hinaus nach § 393 Abs. 2 AO grundsätzlich nicht gegen den Stpfl. zur Verfolgung einer Straftat verwendet werden, die keine Steuerstraftat i. S. v. § 369 AO ist.

[1] Rz. 62.
[3] § 30 AO Rz. 4; zur allgemeinen Amtsverschwiegenheit und zum Datenschutz s. § 30 AO Rz. 6, 7.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Kanzlei-Edition. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge