Rz. 25

Kosten i. S. der AO sind die von der Finanzbehörde zu erhebenden Verwaltungskosten, also die Verwaltungsgebühren und die der Finanzbehörde zu erstattenden Auslagen. Nach § 3 Abs. 4 AO sind sie zu erbringende steuerliche Nebenleistungen. In § 3 Abs. 4 AO sind allerdings nur die Kosten für die

  • Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 AO,
  • besondere Inanspruchnahme der Zollbehörden nach § 178 AO,
  • besondere Inanspruchnahme der Finanzbehörden bei der Durchführung eines Verständigungsverfahrens nach § 178a AO,
  • Vollstreckung nach den §§ 337–345 AO

genannt. § 3 Abs. 4 AO erwähnt aber nicht die Fälle, in denen von der Finanzbehörde Verwaltungsgebühren erhoben oder Auslagenersatz verlangt werden kann, z. B.:

 
Auslagenersatz der Finanzbehörde bei Bestellung eines Vertreters von Amts wegen,
Auslagenersatz für die Beschaffung einer Übersetzung.
 

Rz. 26

Da es sich hierbei aber auch um verfahrensrechtliche Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis handelt[1], die keine Steueransprüche i. S. v. § 3 Abs. 1 AO sind, wohl aber öffentlich-rechtliche Abgaben, müssen dies steuerliche Nebenleistungen i. S. v. § 3 Abs. 4 AO sein.

 

Rz. 27

Bei der obigen Bestimmung des Kostenbegriffs ergibt sich aber eine inhaltliche Divergenz zum Begriff Kosten i. S. d. kostenrechtlichen Bestimmungen der Gerichtsgesetze. Im Bereich des gerichtlichen Kostenrechts gibt es einen einheitlichen Sprachgebrauch, der auch im allgemeinen Verwaltungsrecht gilt. § 80 VwVfG behandelt die mit der Kostenentscheidung von der Behörde zu erstattenden notwendigen Aufwendungen zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung. § 139 Abs. 1 FGO und § 162 Abs. 1 VwGO definieren die Kosten als Gerichtskosten und notwendige Aufwendungen zur Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung. Den gleichen Inhalt hat der Kostenbegriff nach § 91 Abs. 1 ZPO und nach § 464a StPO.

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