Rz. 2

In §§ 309321 AO wird hinsichtlich der Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte danach differenziert, welcher Art die Forderung ist, die gepfändet und verwertet werden soll. Hierbei wird wie folgt unterschieden:

  • Pfändung und Verwertung einer einfachen Geldforderung als dem Grundfall[1] mit dem Sonderfall einer Gehaltsforderung[2];
  • Pfändung und Verwertung einer durch eine Hypothek bzw. Schiffshypothek oder Registerpfandrechte gesicherten Forderung[3];
  • Pfändung und Verwertung einer Forderung aus einem Orderpapier[4] sowie
  • Pfändung und Verwertung einer Forderung aus sonstigen Vermögensgegenständen.[5]

Für die Beschränkungen, denen die Vollstreckung in Forderungen unterliegt, wird über § 319 AO auf die Bestimmungen der §§ 850852 ZPO verwiesen.[6] Bei einer mehrfachen Pfändung ist zudem § 320 AO zu beachten.

[6] In der Praxis hat hierbei vor allem § 850c ZPO, der Pfändungsgrenzen für das Arbeitseinkommen normiert, erhebliche Bedeutung, vgl. Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 850c ZPO Rz. 2ff.

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