Rz. 39

Liquiditätsprüfungen dienen der Vorbereitung der Entscheidung über steuerliche Vergünstigungen (z. B. Stundung, Erlass). Durch Richtsatzprüfungen sollen Vergleichszahlen für die Besteuerung anderer Stpfl. gewonnen werden (vgl. Rz. 34). Für beide Prüfungsarten enthält die AO keine Rechtsgrundlage[1].

[1] Einzelheiten vgl. § 193 AO Rz. 61.

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