Rz. 30

Nach § 89 Abs. 2 AO erteilen die zuständigen FÄ auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Für Antragsteller, für die im Zeitpunkt der Antragstellung nach §§ 1821 AO keine Finanzbehörde zuständig ist (z. B. bei Neugründungen aus dem Ausland), ist für den Bereich der von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern das BZSt zuständig.[1] Seine Auskunft bindet auch die Finanzbehörde, die bei Verwirklichung des der Auskunft zugrunde liegenden Sachverhalts zuständig ist.

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