Rz. 56

Soweit das Gesetz für bestimmte Verwaltungsakte die Zustellung nach § 122 Abs. 5 AO i. V. m. dem Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) vorschreibt[1], ist § 80 Abs. 5 S. 1 AO lex generalis.[2] Die Zustellung an den Bevollmächtigten regelt § 7 VwZG. Liegt keine schriftliche Vollmacht vor, kann sie an den Bevollmächtigten erfolgen.[3] Liegt eine schriftliche Vollmacht vor, hat die Zustellung an den Bevollmächtigten zu erfolgen, anderenfalls ist sie unwirksam.[4] Dieser Zustellungsmangel i. S. v. § 8 VwZG wird aber dann geheilt, wenn der Bevollmächtigte den Verwaltungsakt tatsächlich erhalten hat.[5]

 

Rz. 57

Analog zu § 122 Abs. 1 S. 4 AO wird in § 122 Abs. 5 AO ausgeschlossen, dass in Fällen einer gesetzlich oder behördlich angeordneten förmlichen Zustellung ein Verwaltungsakt einem Verfahrensbevollmächtigten zugestellt werden muss, nachdem dieser nach § 80 Abs. 7 AO zurückgewiesen worden ist.

[2] Kugelmüller-Pugh, in Gosch, AO/FGO, § 7 VwZG, Rz. 1.
[3] FG des Saarlandes v. 4.12.2001, 1 K 111/00, n. v., Haufe-Index HI708587.

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