Rz. 12

Für Zölle wurde § 40 AO bereits seit dem 1.1.1994 durch Art. 212 ZK verdrängt. Mit Wirkung vom 1.5.2016 ist der ZK durch den in der Verordnung (EU) Nr. 952/13[1] festgelegten Zollkodex der Union (UZK) ersetzt worden. Art. 83 Abs. 1 UZK stellt – ebenso wie zuvor Art. 212 S. 1 ZK – den sachlich mit § 40 AO übereinstimmenden Grundsatz auf, dass eine Einfuhr- oder Ausfuhrzollschuld auch für Waren entsteht, die Einfuhr- oder Ausfuhrverboten oder -beschränkungen gleich welcher Art unterliegen.

Abweichend davon bestimmt Art. 83 Abs. 2 UZK – ebenso wie zuvor Art. 212 S. 2 ZK – jedoch, dass durch die verbotene Einfuhr von Falschgeld sowie von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen keine Zollschuld entsteht. Die Vorschrift geht auf die Rspr. des EuGH zur Abgabenfreiheit der Einfuhr von und des Handels mit sog. "harten Drogen"[2] und mit Falschgeld[3] zurück.[4] Der Ausnahmeregelung des Art. 83 Abs. 2 UZK liegt der Gedanke zugrunde, dass kein Zoll auf solche Waren erhoben werden soll, die ihrer Natur nach in keinem Mitgliedstaat in den Wirtschaftskreislauf gebracht werden dürfen, sondern nach ihrer Entdeckung sofort zu beschlagnahmen und aus dem Verkehr zu ziehen sind.[5] Aufgrund der Verweisung in § 21 Abs. 2 UStG gilt Art. 83 Abs. 2 UZK auch für die Einfuhrumsatzsteuer.

Mit Ausnahme der Fälle, in denen aufgrund der besonderen Merkmale bestimmter Waren oder bestimmter Dienstleistungen jeder Wettbewerb zwischen einem legalen und einem illegalen Wirtschaftssektor ausgeschlossen ist, verbietet der Grundsatz der steuerlichen Wertneutralität jedoch eine allgemeine Differenzierung zwischen erlaubten und unerlaubten Geschäften.[6] Dies gilt auch für die Gewährung von Steuerbefreiungen. Der Verstoß gegen ein nationales Genehmigungserfordernis steht der Steuerbefreiung für Auslandsumsätze nicht entgegen.[7] Die unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels darf nicht der MwSt unterworfen werden, wenn die Veranstaltung eines solchen Glücksspiels durch eine zugelassene öffentliche Spielbank steuerfrei ist.[8]

[1] ABl L 269 vom 10.10.2013, 1-101.
[2] EuGH v. 5.2.1981, Rs. 50/80, EuGHE 1981, 385; EuGH v. 26.10.1982, Rs. 221/81, EuGHE 1982, 3681; EuGH v. 26.10.1982, Rs. 240/81, EuGHE 1982, 3699; EuGH v. 28.2.1984, Rs. 294/82, EuGHE 1984, 1177.
[3] EuGH v. 6.12.1990, Rs. C-343/89, EUGHE I 1990, 4477.
[4] Zu den Gründen, aus denen sich der Verordnungsgeber diese umstrittene Rspr. zu eigen gemacht hat, siehe Fischer, in HHSp, AO/FGO, § 40 AO Rz. 5.
[5] Klein/Jäger, AO, 15. Aufl. 2020, § 370 Rz. 146.
[6] EuGH v. 28.5.1998, Rs. C-3/97, EuGHE I 1998, 3257, betr. nachgeahmte Parfümeriewaren; EuGH v. 29.6.1999, Rs. C-158/98, EuGHE I 1999, 3971, betr. Vermietung eines Platzes zur Durchführung strafbarer Tätigkeiten; EuGH v. 29.6.2000, Rs. C-455/98, EuGHE I 2000, 4993, betr. Schmuggel von Ethylalkohol.

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