Rz. 13
Die Einleitungsmaßnahme bewirkt den Beginn des gegenüber dem Besteuerungsverfahren selbstständigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (Rz. 4, 7). Sie ist als strafprozessuale Verfahrenshandlung (Rz. 3) kein Verwaltungsakt des Besteuerungsverfahrens.[1] Eine rechtliche Überprüfung im finanzbehördlichen Einspruchsverfahren[2] oder finanzgerichtlichen Klageverfahren ist ausgeschlossen.[3] Die Finanzgerichtsbarkeit ist grundsätzlich nicht befugt, im Steuerfestsetzungsverfahren zu prüfen, ob ein Durchsuchungsbeschluss eines Amtsgerichts, durch den das Steuerstrafverfahren eingeleitet worden ist (Rz. 36), nach § 102 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts oder aus sonstigen Gründen rechtswidrig ist.[4]
Rz. 14
Die strafprozessuale Rechtsfolge der Einleitungsmaßnahme, nämlich der Beginn des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (Rz. 4), ist als solche nicht isoliert anfechtbar.[5] Aber auch die einzelne Einleitungsmaßnahme ist, sofern nicht Rechtsbehelfe gesetzlich zugelassen sind[6], grundsätzlich als Verfahrenshandlung, die nur eine Entscheidung vorbereitet, unanfechtbar.[7] Die Führung eines Ermittlungsverfahrens belastet als solche im rechtlichen Sinne einen Beschuldigten nicht (Rz. 8), denn sie dient lediglich der Ermittlung belastender wie entlastender Umstände des Geschehens[8] und bereitet die Entschließung der Staatsanwaltschaft bzw. der Finanzbehörde i. S. v. § 386 AO über das weitere Verfahren vor (Rz. 6). Durch das anhängige Verfahren möglicherweise bedingte faktische Beeinträchtigungen hat der Einzelne grundsätzlich hinzunehmen.[9]
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