Rz. 13

Die Einleitungsmaßnahme bewirkt den Beginn des gegenüber dem Besteuerungsverfahren selbstständigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (Rz. 4, 7). Sie ist als strafprozessuale Verfahrenshandlung (Rz. 3) kein Verwaltungsakt des Besteuerungsverfahrens.[1] Eine rechtliche Überprüfung im finanzbehördlichen Einspruchsverfahren[2] oder finanzgerichtlichen Klageverfahren ist ausgeschlossen.[3] Die Finanzgerichtsbarkeit ist grundsätzlich nicht befugt, im Steuerfestsetzungsverfahren zu prüfen, ob ein Durchsuchungsbeschluss eines Amtsgerichts, durch den das Steuerstrafverfahren eingeleitet worden ist (Rz. 36), nach § 102 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts oder aus sonstigen Gründen rechtswidrig ist.[4]

 

Rz. 14

Die strafprozessuale Rechtsfolge der Einleitungsmaßnahme, nämlich der Beginn des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (Rz. 4), ist als solche nicht isoliert anfechtbar.[5] Aber auch die einzelne Einleitungsmaßnahme ist, sofern nicht Rechtsbehelfe gesetzlich zugelassen sind[6], grundsätzlich als Verfahrenshandlung, die nur eine Entscheidung vorbereitet, unanfechtbar.[7] Die Führung eines Ermittlungsverfahrens belastet als solche im rechtlichen Sinne einen Beschuldigten nicht (Rz. 8), denn sie dient lediglich der Ermittlung belastender wie entlastender Umstände des Geschehens[8] und bereitet die Entschließung der Staatsanwaltschaft bzw. der Finanzbehörde i. S. v. § 386 AO über das weitere Verfahren vor (Rz. 6). Durch das anhängige Verfahren möglicherweise bedingte faktische Beeinträchtigungen hat der Einzelne grundsätzlich hinzunehmen.[9]

[1] Vor §§ 385408 AO Rz. 6; Pflaum, in MüKoStPO, 1. Aufl. 2018, § 397 AO Rz. 7; Jäger, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 397 AO Rz. 9; a. A. Sdrenka, DStR 1986, 703.
[5] Kreutziger, DStZ 1987, 346; Jäger, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 397 AO Rz. 7; Klein/Jäger, AO, 16. Aufl. 2022, § 397 Rz. 5.
[6] § 404 StPO; Rz. 59.
[7] Henneberg, DB 1973, 1471; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 23 EGGVG Rz. 9, 10; Jäger, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 397 AO Rz. 7; Pflaum, in MüKoStPO, 1. Aufl. 2018, § 397 AO Rz. 39; Seipl, in Gosch, AO/FGO, § 397 AO Rz. 101.

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