Rz. 13

Ebenso wie auf die LSt ist § 380 AO auch auf die KapESt anwendbar. Bei bestimmten Kapitalerträgen ist der Schuldner der Kapitalerträge, also z. B. eine Bank, gem. §§ 43ff. EStG verpflichtet, die Höhe der Steuer zu ermitteln, den Steuerabzug vorzunehmen und die innerhalb des Kalendermonats einbehaltene Steuer zum 10. des Folgemonats bei der zuständigen Finanzbehörde anzumelden und abzuführen.[1] Auf diesem Wege wird die ESt durch Abzug beim Schuldner der Kapitalerträge erhoben. Der insoweit bedeutendste Anwendungsfall ist der Zinsabschlag bei Kapitalerträgen. Gem. § 44 Abs. 1 S. 1 EStG ist der Gläubiger der Kapitalerträge auch der Steuerschuldner. Der Steuerabzug darf nur im Rahmen der Regelungen des § 44a EStG unterbleiben.

Auch bezüglich der Kapitalertragsteuer ist strittig, ob eine Missachtung der Zuständigkeit der Finanzbehörde[2] den Tatbestand des § 380 AO verwirklicht (vgl. Rz. 28).

[1] Darüber hinaus ist der Schuldner gem. § 45a Abs. 2 bis 4 EStG verpflichtet, dem Gläubiger auf Verlangen eine Steuerbescheinigung auszustellen; vgl. BMF v. 3.12.2014, BStBl I 2014, 1586 sowie BMF v. 11.11.2016, BStBl I 2016, 1238.

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