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Der Haftungsanspruch entsteht mit der Verwirklichung des Tatbestands, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Obwohl die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners nach § 191 Abs. 1 AO im Ermessen der Finanzbehörde liegt, ist die Entstehung der Haftungsschuld davon unabhängig. Der Haftungsbescheid wirkt daher ebenso wie ein Steuerbescheid nicht konstitutiv, sondern deklaratorisch.[1]

Da sich der Haftungsanspruch grundsätzlich akzessorisch zum Steueranspruch verhält, setzt seine Entstehung – abgesehen von den Fällen der Sachhaftung nach § 76 AO[2] – voraus, dass die Steuerschuld entstanden ist und noch besteht.[3] Die Festsetzung des Steueranspruchs gegenüber dem Steuerschuldner[4] oder dessen Fälligkeit[5] sind demgegenüber nicht erforderlich. Umgekehrt schneidet die Bestandskraft der Steuerfestsetzung dem Haftungsschuldner Einwendungen gegen den Bestand des Steueranspruchs nur unter den Voraussetzungen des § 166 AO ab.

Die Haftung kann sich außer aus den Vorschriften der AO[6] und der Einzelsteuergesetze[7] auch aus dem Zivilrecht ergeben. So gilt die Haftung der Gesellschafter einer Personengesellschaft – soweit diese selbst (wie bei der USt oder der GewSt) Steuerschuldnerin ist – auch für deren Steuerschulden. Voraussetzung ist allerdings eine Mitwirkung des Gesellschafters an der Gestaltung, die den Steuertatbestand ausgelöst hat.[8]

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