Rz. 24
Die Frist beginnt mit dem Tag der Beendigung der Tat und endet damit mit Ablauf des vorangehenden Tages. Exemplarisch für die Berechnung einer fünfjährige Verjährungsfrist: Der Einkommensteuerbescheid wurde am 10.8.2010 bekannt gegeben. Dann beginnt die Frist mit dem 10.8.2010 und endet mit Ablauf des 9.8.2015.[1] Dies gilt wegen des Grundsatzes "in dubio pro reo" unabhängig von der Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 AO, und irrelevant ist auch, ob das Fristende an einem Sonn- oder Feiertag liegt.[2]
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