Rz. 24

Die Frist beginnt mit dem Tag der Beendigung der Tat und endet damit mit Ablauf des vorangehenden Tages. Exemplarisch für die Berechnung einer fünfjährige Verjährungsfrist: Der Einkommensteuerbescheid wurde am 10.8.2010 bekannt gegeben. Dann beginnt die Frist mit dem 10.8.2010 und endet mit Ablauf des 9.8.2015.[1] Dies gilt wegen des Grundsatzes "in dubio pro reo" unabhängig von der Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 AO, und irrelevant ist auch, ob das Fristende an einem Sonn- oder Feiertag liegt.[2]

[1] BGH v. 17.10.1992, 5 StR 517/92, BGHSt 38, 366; ohne weitere Begründung abweichend BGH v. 31.5.2011, 1 StR 189/11, NStZ-RR 2011, 278.
[2] Ausf. auch Wenzler, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 78a StGB Rz. 22 f. m. w. N.; s. o. Rz. 7.

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