Rz. 84

In minder schweren Fällen sieht das Gesetz gem. § 373 Abs. 1 S. 2 AO einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.

 

Rz. 85

Zu beachten ist, dass die Annahme minder schwerer Fälle des Schmuggels gem. § 373 Abs. 1 Nr. 2 AO bei einer Hinterziehung von Einfuhrabgaben in großem Ausmaß regelmäßig ausscheidet.[1] Tritt ein Merkmal hinzu, das die Tat zum Schmuggel qualifiziert – etwa Gewerbsmäßigkeit[2] –, entfaltet der Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO, wenn er ohne das qualifizierende Merkmal anzuwenden wäre, eine Sperrwirkung. Deswegen kommt bei einem Schmuggel "in großem Ausmaß" ein minder schwerer Fall mit einem auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe verminderten Strafrahmen[3] allenfalls in besonderen Ausnahmefällen noch in Betracht.[4] Ein solcher Ausnahmefall liegt nach der BGH-Rechtsprechung jedenfalls dann nicht vor, wenn der Schmuggel in organisierten Vertriebsstrukturen stattgefunden hat. Denn nach der Intention des Gesetzgebers soll der mildere Strafrahmen für minder schwere Fälle eine angemessene Bestrafung des bandenmäßigen Schmuggels, z. B. in Fällen, die nicht der typischen organisierten Kriminalität zuzurechnen sind, ermöglichen.[5]

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