Rz. 123
§ 364b Abs. 3 AO bestimmt, dass der Einspruchsführer mit der Fristsetzung über die Rechtsfolgen nach Absatz 2 zu belehren ist.
Die Finanzbehörde hat den Einspruchsführer also darauf hinzuweisen, dass Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der nach § 364b Abs. 1 AO von der Finanzbehörde gesetzten Frist vorgebracht werden, im Einspruchsverfahren nicht zu berücksichtigen sind, es sei denn, die Voraussetzungen des § 367 Abs. 2 Satz 2 AO für eine Änderung zum Nachteil des Klägers oder nach § 110 AO für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen vor.[1]
Rz. 124
Die Belehrung hat "mit der Fristsetzung" zu erfolgen. Sie ist somit notwendiger Inhalt der Fristsetzung und kann nicht nachgeholt werden.[2]
Rz. 125
Ohne die Belehrung über die Ausschlussfolgen ist die Fristsetzung insgesamt unwirksam und führt die Ausschlusswirkung nicht herbei. Das Gleiche gilt, wenn die Belehrung unrichtig oder unvollständig ist.[3]
Rz. 126
Wenn die Finanzbehörde die Rechtsfolgen dennoch auslösen möchte, muss sie eine erneute Frist mit der gebotenenen Belehrung setzen.[4]
Rz. 127
Entgegen der Auffassung von Seer[5] ist eine Belehrung über die sich aus § 76 Abs. 3 FGO ergebende Folge der Fristsetzung für das finanzgerichtliche Verfahren nicht erforderlich.[6]
Der BFH hat die Präklusion im Klageverfahren auch für einen Fall bejaht, in dem die Finanzbehörde "lediglich" – entsprechend der ausdrücklichen Anordnung in § 364b Abs. 3 AO auf die "Rechtsfolgen nach Absatz 2" hingewiesen hat.[7]
Rz. 128–130 einstweilen frei
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