Rz. 15

§ 322 Abs. 1 S. 1 AO i. V. m. § 864 Abs. 2 ZPO regeln die Vollstreckung in Bruchteile eines Grundstücks oder gleichgestellte Sachen. In diese kann vollstreckt werden, wenn der Bruchteil in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.[1] Der Miteigentumsanteil nach Bruchteilen muss aus dem Grundbuch ersichtlich sein. Ist der Miteigentumsanteil gesamthänderisch gebunden, dies kann z. B. insbesondere bei der GbR oder bei der Erbengemeinschaft der Fall sein, kommt eine Vollstreckung nach § 322 AO nicht in Betracht.

Ferner kann der Bruchteil "als solcher" belastet sein. Der dingliche Gläubiger kann hier in den Bruchteil vollstrecken, an dem sein Recht besteht, auch wenn nach der Bestellung der Belastung das Miteigentum nach Bruchteilen weggefallen ist.[2] Entsprechendes gilt für die den Grundstücken gleichgestellten Sachen (s. Rz. 13).

[1] § 1008 BGB; s. auch Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 322 AO Rz. 30f.
[2] Seibel, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 864 ZPO Rz. 5ff.

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