Rz. 9

Zum Grundstück gehören auch die wesentlichen Bestandteile i. S. d. §§ 93, 94 BGB. Ein Bestandteil ist jeder Teil einer einheitlichen, einfachen oder zusammengesetzten Sache. Ein wesentlicher Bestandteil liegt dann vor, wenn durch eine Trennung der Bestandteile der abgetrennte oder der verbleibende Teil zerstört oder in seinem Wesen verändert würde.[1] Nach § 94 BGB sind wesentliche Bestandteile eines Grundstücks alle mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen. Insbesondere sind dies die Gebäude und die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen. So sind z. B. bei einem Hausgrundstück die Heizungs-, Warmwasser- und Sanitäranlagen üblicherweise wesentliche Bestandteile, nicht aber die Dekorationsgegenstände.[2] Gleichfalls wesentlicher Bestandteil kann ein Recht sein, das mit dem Grundstück verbunden ist.[3] Bei einem Betriebsgrundstück sind i. d. R. die in den Gebäuden befindlichen Produktionsmaschinen nicht wesentliche Bestandteile. Die Abgrenzung kann im Einzelfall aber durchaus problematisch sein.

 

Rz. 10

Vollstreckungsrechtlich nicht zum Grundstück gehören die "Früchte"[4], die vom Boden noch nicht getrennt sind. Letztere werden, obgleich sie wesentliche Bestandteile i. S. v. § 94 Abs. 1 BGB sind, vollstreckungsrechtlich wie bewegliche Sachen behandelt.[5] Dies gilt allerdings nur bis zum Zeitpunkt der Beschlagnahme des Grundstücks[6] im Weg der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen. Nicht zum Grundstück gehören auch die Scheinbestandteile.[7] Dies sind solche Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden sind. Diese Sachen verlieren durch die Verbindung mit dem Grundstück ihre rechtliche Selbstständigkeit nicht, sodass sie auch selbstständiger Vollstreckungsgegenstand sind.[8]

[1] Palandt/Ellenberger, BGB, 79. Aufl. 2020, § 93 BGB Rz. 3.
[2] Vgl. im Einzelnen Palandt/Ellenberger, BGB, 79. Aufl. 2020, § 93 BGB Rz. 5ff.
[3] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 322 AO Rz. 21f.
[5] Vgl. § 294 AO; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 322 AO Rz. 11ff.
[8] Palandt/Ellenberger, BGB, 79. Aufl. 2020, § 95 BGB Rz. 1ff.

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