3.1 Pfändungsverfügung

 

Rz. 9

Die Pfändung der anderen Vermögensrechte i. S. d. § 321 AO erfolgt durch Pfändungsverfügung.[1] In dieser ist das gepfändete Recht so zu beschreiben, dass es unzweifelhaft identifiziert werden kann. Dem Drittschuldner – soweit ein solcher vorhanden ist (s. Rz. 10) – ist zu verbieten (Arrestatorium), aufgrund dieses Rechts an den Vollstreckungsschuldner eine Leistung zu erbringen, bzw. zu gebieten, alles zu unterlassen, was dem Schuldner die Rechtsausübung ermöglichen könnte. Dem Vollstreckungsschuldner ist zu gebieten (Inhibitorium), sich jeder Verfügung über das Recht und jeder Rechtsausübung zu enthalten.[2]

[2] S. im Einzelnen Erl. zu § 309 AO.

3.2 Wirksamwerden der Pfändung

 

Rz. 10

Das Wirksamwerden der Pfändung ist davon abhängig, ob ein Drittschuldner (s. Rz. 11) vorhanden ist. Ist ein solcher gegeben, so gilt § 309 Abs. 2 AO. Dem Schuldner ist das "Inhibitorium" (s. Rz. 9) bekannt zu geben, einer förmlichen Zustellung bedarf es nicht.[1] Anders hier § 829 Abs. 2 S. 2 ZPO.Fehlt dagegen ein Drittschuldner, so ist die Pfändung mit der Zustellung des Inhibitoriums an den Vollstreckungsschuldner bewirkt. In diesem Fall ist das Gebot an den Vollstreckungsschuldner, sich einer Verfügung zu enthalten, für die Wirksamkeit der Pfändung erforderlich.[2] Bei der Pfändung unveräußerlicher Rechte, deren Ausübung übertragbar ist, insbesondere von Nutzungsrechten, ist nach § 321 Abs. 4 S. 1 Hs. 2 AO die Pfändung spätestens mit der Übergabe an den Verwalter (s. Rz. 14) bewirkt.

3.3 Drittschuldner

 

Rz. 11

Drittschuldner i. S. d. Vorschrift ist jeder Dritte, dessen Recht durch die Pfändung im weitesten Sinn berührt wird.[1] Hierzu zählen andere Anteilsberechtigte, der Miterbe oder Miteigentümer[2], bei einer Veräußerung unter Eigentumsvorbehalt der Vorbehaltsverkäufer, der Eigentümer oder Besitzer der belasteten Sache, der gegenwärtige Rechtsinhaber beim Anwartschaftsrecht.[3] Gibt es ausnahmsweise keinen Drittschuldner, ist die Zustellung an den Vollstreckungsschuldner ausreichend.[4]

[1] BFH v. 13.1.1987, VII R 80/84, BStBl II 1987, 251; Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 321 Rz. 5.
[3] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 321 AO Rz. 19.
[4] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 321 AO Rz. 14 m. w. N.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Kanzlei-Edition. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge