Rz. 8

§ 321 AO setzt ferner voraus, dass das Vermögensrecht pfändbar ist.[1] Wegen der Beispiele für pfändbare Vermögensrechte s. Rz. 15ff.

[1] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 321 AO Rz. 9f.

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