Rz. 15

Das Anwartschaftsrecht ist das Recht auf Verschaffung des Eigentums an einer Sache.[1] Es ist nur dann pfändbar, wenn die Sache selbst gepfändet werden kann.[2] Ein Anwartschaftsrecht besteht in dem Moment, in dem der Berechtigte eine gesicherte Rechtsposition erlangt hat, die nicht mehr vom freien Willen des Veräußerers abhängig ist. Es kann sich z. B. beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt[3] oder bei der auflösend bedingten Sicherungsübereignung ergeben. In diesen Fällen ist aber zugleich eine Sachpfändung[4] geboten. Diese Form der "Doppelpfändung" ist erforderlich, da im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs das Anwartschaftsrecht und damit das daran bestehende Pfandrecht erlischt und der Vollstreckungsgläubiger ungesichert wäre.[5] Die Vollstreckungsbehörde kann eine noch offene Restkaufpreisforderung erfüllen und damit den Eigentumsübergang bewirken. Diese Zahlung ist eine zu erstattende Auslage i. S. v. § 344 Nr. 8 AO.[6]

 

Rz. 16

Ist für den Eigentumserwerb an Grundstücken die Auflassung[7] erklärt, so besteht – obgleich die Auflassung widerruflich ist – ein pfändbares Anwartschaftsrecht.[8] Mit dem Eigentumsübergang entsteht entsprechend § 318 Abs. 3 S. 3 AO kraft Gesetzes eine Sicherungshypothek.

[1] Palandt/Herrler, BGB, 79. Aufl. 2020, § 929 BGB Rz. 3f.
[2] § 295 AO; Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 857 ZPO Rz. 5; Palandt/Herrler, BGB, 79. Aufl. 2020, § 929 BGB Rz. 54ff.; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 321 AO Rz. 5.
[3] § 449 BGB; Becker, in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 857 ZPO Rz. 7.
[5] Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 321 AO Rz. 2; Palandt/Herrler, BGB, 79. Aufl. 2020, § 929 BGB Rz. 44.
[6] Vgl. auch Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, §344 AO Rz. 11.
[8] Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020 § 857 ZPO Rz. 5.

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