Rz. 15

Der Begriff der Verarbeitung ist in Art. 4 Nr. 2 DSGVO legal und auch für die nationale Gesetzgebung verbindlich definiert. Er umfasst jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung der Daten. Diese umfassenden Begrifflichkeiten überschneiden sich in erheblichem Maße.

 

Rz. 16

So scheint es am sinnvollsten und im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung für alle geschützten (sensiblen) Daten (s. dazu Rz. 6) geboten, für den Regelungsumfang auch die Öffnungsnorm des § 30 Abs. 4 AO (Rz. 2ff.) heranzuziehen, da eine Öffnung durch Gesetz ohnehin nicht über den nach der Öffnungsnorm zulässigen Umfang hinausgehen kann. Damit ist der Anwendungsbereich des § 31c AO wie der des § 30 Abs. 4 Nr. 2b AO identisch auf die Offenbarung und Verwertung der geschützten Daten "beschränkt" (Rz. 2b). Demzufolge geht die Regelung hinsichtlich der Eröffnung der "Verwertung"[1] über die Öffnungsnormen der §§ 31 Abs. 1 und 2[2], 31a[3] und 31b[4] AO hinaus. Gleichzeitig entspricht der Öffnungsbereich dem des § 30 Abs. 4 Nr. 2b AO, womit der Gesetzgeber einen einheitlichen Umgang mit steuerlichen geschützten Daten für statistische Zwecke ermöglicht.

[1] S. zu § 30 AO Rz. 63 und 67.

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