Rz. 15

Befinden sich die vom Vollstreckungsschuldner herauszugebenden Urkunden[1] im Besitz eines Dritten, so kann die Vollstreckungsbehörde nach § 315 Abs. 4 AO diesem gegenüber den Herausgabeanspruch des Vollstreckungsschuldners unmittelbar geltend machen.[2] Einer Vollstreckung in diesen Herausgabeanspruch bedarf es nicht.[3]

 

Rz. 16

Ist der Dritte zur freiwilligen Herausgabe nicht bereit, so muss die Vollstreckungsbehörde ggf. Klage erheben.[4] Eine Wegnahme durch den Vollziehungsbeamten oder die Anwendung von Zwangsmitteln kommt nicht in Betracht, da die Vollstreckungsbehörde nur in die Rechtsstellung des Vollstreckungsschuldners eintritt[5] und demgemäß gegenüber dem Dritten keine hoheitlichen Befugnisse besitzt.[6]

[1] S. Rz. 12.
[2] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 315 AO Rz. 24; Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 315 Rz. 7.
[3] Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 315 Rz. 7; zu § 886 ZPO s. Seibel, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 886 ZPO Rz. 1ff.
[4] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 315 AO Rz. 24; Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 315 AO Rz. 54; Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 315 Rz. 7.
[5] S. Erl. zu § 314 AO.
[6] Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 315 Rz. 7; Loose, in Tipke/Kruse AO/FGO, § 315 AO Rz. 24; Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 315 AO Rz. 53f.

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