Rz. 38

Keine geschützten Daten sind Vergleichswerte und Richtsätze, aus denen nicht erkennbar ist, um wessen Daten es sich handelt. Das gilt z. B. auch für die nach § 88a AO gesammelten geschützten Daten. Soweit sie nur anonymisierte Schlussfolgerungen zulassen, sind sie zulässig.[1] Fremdvergleichspreise, z. B. zu Konzernverrechnungspreisen, dürfen daher dann einem anderen Stpfl. oder einem FG zugänglich gemacht werden, wenn ein Schluss auf die dahinter stehende Person ausgeschlossen ist.[2] Dabei ist aber streng darauf zu achten, dass die offen zu legenden Daten nicht ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis beinhalten, das auch anonymisiert nicht offenbart werden darf (s. dazu Rz. 35). Zudem kann ein Stpfl. allgemein über die Heranziehung von Vergleichsbetrieben informiert werden, wenn dieser dadurch nicht auf die dahinter stehenden Vergleichsbetriebe schließen kann[3]

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