Rz. 40
Führt der Widerspruch bei der Vollstreckungsbehörde (Rz. 36–39) nicht zum Erfolg oder erfolgt gar kein Widerspruch, da es sich bei diesem nicht um eine Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage handelt[1], so kann der Dritte eine Widerspruchsklage mit dem Antrag erheben, die Vollstreckung in den bezeichneten Gegenstand für unzulässig zu erklären. Es handelt sich um eine prozessuale Gestaltungsklage[2] mit dem Ziel, die Unzulässigkeit der Vollstreckung festzustellen. Kläger ist der Dritte, der Inhaber des die Veräußerung hindernden Rechts. Beklagter ist die Gebietskörperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört[3] und wegen § 252 AO nicht der Steuergläubiger Bund, Land oder Gemeinde.[4] Die gegen den Vollstreckungsschuldner gerichtete Klage ist unzulässig. Er kann vom Dritten lediglich auf Herausgabe der Sache verklagt werden. In diesem Fall sind Vollstreckungsgläubiger und Vollstreckungsschuldner Streitgenossen.
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