Rz. 40

Führt der Widerspruch bei der Vollstreckungsbehörde (Rz. 36–39) nicht zum Erfolg oder erfolgt gar kein Widerspruch, da es sich bei diesem nicht um eine Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage handelt[1], so kann der Dritte eine Widerspruchsklage mit dem Antrag erheben, die Vollstreckung in den bezeichneten Gegenstand für unzulässig zu erklären. Es handelt sich um eine prozessuale Gestaltungsklage[2] mit dem Ziel, die Unzulässigkeit der Vollstreckung festzustellen. Kläger ist der Dritte, der Inhaber des die Veräußerung hindernden Rechts. Beklagter ist die Gebietskörperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört[3] und wegen § 252 AO nicht der Steuergläubiger Bund, Land oder Gemeinde.[4] Die gegen den Vollstreckungsschuldner gerichtete Klage ist unzulässig. Er kann vom Dritten lediglich auf Herausgabe der Sache verklagt werden. In diesem Fall sind Vollstreckungsgläubiger und Vollstreckungsschuldner Streitgenossen.

[1] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 262 AO Rz. 38.
[2] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 262 AO Rz. 46.
[3] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 262 AO Rz. 47.
[4] So aber Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 262 AO Rz. 28.

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