Rz. 128

Die ab 1991 an die Stelle des LStJA getretene Arbeitnehmerveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG fällt unmittelbar unter § 233a Abs. 1 AO. Deswegen bedarf es nicht mehr einer Anwendung des bisher nicht gestrichenen Abs. 6. Auf die jetzt anzuwendende Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ist § 233a AO unmittelbar anzuwenden.

Rz. 129–133 einstweilen frei

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