1 Inhalt und Zweck

 

Rz. 1

Nach dem Vorbild früherer in einigen Einzelsteuergesetzen bestehender Regelungen zu Steuerhilfspersonen, sollte mit § 217 AO eine allgemeine, für alle Zölle und Verbrauchsteuern geltende Regelung geschaffen werden, wonach Steuerhilfspersonen im Bedarfsfall von der Finanzbehörde bestellt werden können.[1] Nach § 217 AO können im Rahmen einer Ermessensentscheidung[2] natürliche Personen zur Feststellung von zoll- oder verbrauchsteuerrechtlich relevanten Tatsachen als Steuerhilfspersonen bestellt werden, wenn sie vom Ergebnis der Feststellung nicht selbst betroffen werden.

 

Rz. 2

Die Bestellung von Steuerhilfspersonen hat den Sinn, die Verwaltung in der Durchführung der Steueraufsicht zu entlasten und das Verfahren der zollamtlichen Überwachung zu vereinfachen. Es werden Aufsichtsmaßnahmen, die eigentlich der Finanzbehörde obliegen, auf Privatpersonen übertragen. Sie wirken anstelle von Amtsträgern gem. § 7 Nr. 1 oder 2 im Verwaltungsverfahren mit und werden mit ihrer Bestellung Amtsträger i. S. d. § 7 Nr. 32. Als solche haben sie die ihnen auferlegten Pflichten zu erfüllen, wozu auch die Wahrung des Steuergeheimnisses[3] gehört. Als Amtsträger unterliegen sie bei einer Amts- oder Dienstpflichtverletzung der Haftungsbeschränkung des § 32 AO. Die Bestellung einer Steuerhilfsperson bietet auch für den Stpfl. Kosten- und Dispositionsvorteile, indem anstelle eines Amtsträgers z. B. ein Betriebsangehöriger die im Rahmen der Steueraufsicht erforderlichen Tatsachen feststellt. Der Stpfl. kann selbst die Bestellung einer Steuerhilfsperson anregen; ein förmlicher Antrag ist nicht erforderlich.

[1] BT-Drs. VI/82, 167.

2 Anwendungsbereich

 

Rz. 3

Aus dem Wortlaut der Vorschrift, wie aus ihrer Stellung im Gesetzeszusammenhang mit der besonderen Steueraufsicht ergibt sich, dass steuerliche Hilfspersonen nur für zollrechtlich oder verbrauchsteuerrechtlich relevante Tatsachenfeststellungen eingesetzt werden können. Zur Frage, ob auch für marktordnungsrechtliche Tatsachenfeststellungen Steuerhilfspersonen bestellt werden können vgl. Duric, ZfZ 1991, 165; Schrömbges, ZfZ 1993, 343; Hoyer, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 217 AO Rz. 3.

3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

3.1 Verhältnis zu zollrechtlichen Vorschriften

 

Rz. 4

Das gemeinschaftsrechtliche Zollrecht kennt die Rechtsfigur der Steuerhilfsperson nicht. In §§ 398–405 und §§ 406–409 ZK DVO werden dem Zollbeteiligten selbst hoheitliche Aufgaben übertragen, sofern ihm eine Bewilligung als zugelassener Versender bzw. Empfänger erteilt wurde. Wegen der als abschließend zu betrachtenden Regelung von Hilfspersonen im Zollrecht, ist eine ergänzende Heranziehung des § 217 AO ausgeschlossen.

3.2 Verhältnis zu verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften

 

Rz. 5

§ 27 Abs. 2 MinöStG und § 44 Abs. 2 BranntwMonG enthalten eigene Rechtsgrundlagen für die Bestellung einer Hilfsperson und gehen als speziellere Gesetze dem § 217 AO vor. § 27 MinöStG setzt für die Bestellung einer Steuerhilfsperson einen Antrag des Stpfl. voraus. Das Hauptzollamt kann auf der Rechtsgrundlage des § 217 AO auch ohne Antrag des Stpfl. eine Steuerhilfsperson bestellen.

§ 44 Abs. 2 BranntwMonG erweitert den Aufgabenkreis der Steuerhilfsperson auf die Feststellung monopolrechtlich erheblicher Tatsachen.

4 Aufgabe der Steuerhilfspersonen

 

Rz. 6

Die Hilfspersonen, die in keinem Beschäftigungsverhältnis zu der übertragenden Finanzbehörde stehen, erhalten Aufgaben allein auf dem Gebiet der Tatsachenfeststellung. In Betracht kommen z. B. die feststellenden Tätigkeiten des Wiegens, Messens und Zählens von Waren, die Ermittlung von einfachen Beschaffenheitsmerkmalen zum Zwecke der Tarifierung, die Beaufsichtigung von Betriebsvorgängen, Überprüfung der Unversehrtheit der Zollverschlüsse, die Beaufsichtigung der Vernichtung einer Ware etc. Dabei wird die Sachkunde der Hilfspersonen auf speziellen Gebieten für Steueraufsichtszwecke verwertet. Keine Tatsachenfeststellungen sind wertende Tätigkeiten, wie z. B. die Eintarifierung der Ware, die Überprüfung von Papieren etc. Hierbei handelt es sich um rechtliche Feststellungen, die der Finanzbehörde vorbehalten bleiben. Steuerhilfspersonen sind nicht zur Vornahme von Amtshandlungen befugt.[1] Amtshandlungen und keine Tatsachenfeststellungen sind auch tatsächliche Handlungen wie die Probeentnahme, das Anlegen oder Entfernen von Zollverschlüssen etc. Nach dem Wortlaut des § 217 AO beschränkt sich der Aufgabenkreis der Steuerhilfsperson auf die Feststellung von Tatsachen; tatsächliche Handlungen fallen nicht in den Aufgabenbereich, auch wenn sie der Vorbereitung der Feststellung von Tatsachen dienen.[2] Etwas anderes regelt Art. 72 (Abs. 2) ZK für die Entfernung von Nämlichkeitsmitteln und Art. 400 d) ZK DVO für das Anbringen von besonderen, von den Zollbehörden zugelassenen Verschlüssen. Diese Tätigkeiten sollen nach AEAO-Zoll zu § 217 Nr. 3 AO auch von Steuerhilfspersonen vorgenommen werden können. M.E. entspricht diese Anweisung aufgrund der abschließenden Regelung von "Hilfspersonen" im Gemeinschaftsrecht[3] und aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts in § 217 AO nicht dem geltenden Recht.

[1] AEAO-Zoll, zu § 217 Nr. 1.
[2] Hoyer, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § ...

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