Rz. 59

In der Fahndungsprüfung hat der Beteiligte zunächst die allgemeinen steuerlichen Mitwirkungspflichten.[1] Obgleich die Fahndungsprüfung keine Außenprüfung i. S. v. § 193 AO ist (s. Rz. 39), sind § 208 Abs. 1 S. 3 AO, § 200 Abs. 1 S. 1 AO, § 200 Abs. 1 S. 2 AO, § 200 Abs. 2 AO, § 200 Abs. 3 S. 1 AO sowie § 200 Abs. 3, S. 2 AO sinngemäß anwendbar.

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