Rz. 2
Die häufigsten Vertragsformen zur Begründung der Einstandspflicht für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind:
- die Bürgschaft.[1] Hinsichtlich der Steuerbürgschaft i. S. v. § 244 AO ist darauf hinzuweisen, dass zwar die Rechtsbeziehung zwischen Steuerbürgen und Steuergläubiger rein privatrechtlicher Natur ist. Die Entscheidung der Finanzbehörde gegenüber dem Steuerschuldner, die Steuerbürgschaft als Sicherheit anzunehmen, ist allerdings ein Verwaltungsakt. Lehnt die Finanzbehörde die Annahme dieser Sicherheitsleistung ab, kann folglich der Steuerschuldner, nicht aber der Steuerbürge, hiergegen mit dem Einspruch vorgehen und sich weiter vor dem Finanzgericht zur Wehr setzen.[2]
- der Garantievertrag.[3]
- die aus der Hingabe eines Wechsels oder Schecks resultierenden Rückgriffsmöglichkeiten.[4]
- das Schuldversprechen.[5]
der Schuldbeitritt (kumulative Schuldübernahme) durch Vertrag des Dritten mit der Finanzbehörde bzw. durch Vertrag des Dritten mit dem Schuldner zugunsten der Finanzbehörde.[6]
Im Unterschied zur Bürgschaft wird beim Schuldbeitritt immer eine gesamtschuldnerische Verpflichtung begründet und kein Recht entsprechend § 771 BGB auf Vorausklage eingeräumt.[7]
Eine "privative" Schuldübernahme, durch die der Steuerschuldner aus dem Steuerschuldverhältnis entlassen wird[8], ist nicht zulässig, da der kraft Gesetzes entstandene öffentlich-rechtliche Anspruch nicht durch vertragliche Vereinbarungen aufgehoben, geändert oder ersetzt werden kann.[9]
- die Bestellung von Grundpfandrechten oder Pfandrechten an beweglichen Sachen.[10] Da es sich um zivilrechtliche Vereinbarungen handelt, sind die entsprechenden zivilrechtlichen Formerfordernisse einzuhalten wie Schriftform bei der Bürgschaft.[11]
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