Rz. 41

Die Feststellung der Einkünfte[1] ist hinsichtlich der Entscheidung über die an den Einkünften Beteiligten, die Höhe der Einkünfte, die Art der Einkünfte und die Gewinnverteilung und -zurechnung bindend. Ebenfalls bindend festgestellt werden ein Veräußerungsgewinn, der von dem laufenden Gewinn getrennt auszuweisen ist, und die Zurechnung dieses Veräußerungsgewinns.[2] Über die im Gewinnfeststellungsbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen darf im Folgebescheid nicht anders entschieden werden als im Grundlagenbescheid. Die Bindung umfasst dabei nicht nur die bloße mechanische Übernahme des Ergebnisses des Grundlagenbescheids in den Folgebescheid, sondern verhindert insgesamt, dass im Folgebescheid in einer dem Inhalt des Grundlagenbescheids widersprechenden Weise entschieden wird.[3] Sind etwa auf der Ebene der Mitunternehmerschaft bzw. Gemeinschaft Zahlungen an den Stpfl. als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten bindend festgestellt worden, dürfen die Zahlungen im Folgebescheid nicht als Einlagen oder Entnahmen behandelt werden. Durch den Folgebescheid steht bindend fest, dass diese Zahlungen keine Einlagen/Entnahmen, sondern steuerwirksam waren.[4] Ebenso dürfen Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben, die in den Regelungsbereich der Gewinnfeststellung fallen, beim Folgebescheid nicht nochmals berücksichtigt werden, auch wenn bei Erlass des Folgebescheids nicht erkennbar war, dass die Einnahmen oder Ausgaben zum Regelungsbereich des Grundlagenbescheids gehören.[5] Der Grundlagenbescheid schließt im Umfang seines Regelungsbereichs jede positive oder negative Entscheidung im Folgebescheid aus. Bei mehrstufigen Personengesellschaften sind die Feststellungen im Feststellungsbescheid für die untere Personengesellschaft bindend für die an ihr beteiligte Personengesellschaft, so dass diese Feststellungen in den Feststellungsbescheid der oberen Personengesellschaft zu übernehmen sind.[6]

 

Rz. 42

Nicht entschieden wird im Gewinnfeststellungsbescheid aber, in welchem Zeitraum der Gewinnanteil bei den Gesellschaftern steuerlich zu erfassen ist. Das ist eine Frage, die die Ebene des Gesellschafters, nicht die der Mitunternehmerschaft betrifft. Hat etwa ein Gesellschafter, bei dem die Beteiligung an der Mitunternehmerschaft zu einem Betriebsvermögen gehört, ein vom Kj. abweichendes Wirtschaftsjahr und entspricht bei der Mitunternehmerschaft das Wirtschaftsjahr dem Kj., so ist der Gewinnanteil aus der Mitunternehmerschaft bei dem Gesellschafter in dem Wirtschaftsjahr zu erfassen, das am Bilanzstichtag der Mitunternehmerschaft läuft. Der Bezug des Gewinns aus der Mitunternehmerschaft wird daher als gewöhnlicher Geschäftsvorfall behandelt.[7]

 
Praxis-Beispiel

Eine GmbH (Komplementärin einer KG) hat ein Wirtschaftsjahr v. 1.7.01 bis 30.6.02. Die KG hat als Wirtschaftsjahr das Kj. Der Gewinn der KG wird von der KG am 31.12.01 erzielt; der Gewinnanteil der GmbH wird daher im abweichenden Wirtschaftsjahr 01/02 bezogen und steuerlich im Veranlagungszeitraum 02 erfasst.

 

Rz. 43

Die Bindungswirkung bezieht sich nicht nur auf die in dem Tenor des Grundlagenbescheids festgestellten Besteuerungsgrundlagen, sondern auch auf die Auswirkungen dieser Besteuerungsgrundlagen in dem Folgebescheid. Wird in einem Grundlagenbescheid ein Veräußerungsgewinn festgestellt, gehört die Berechnung des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG zwar zum Regelungsbereich des Folgebescheids. Bei dieser Entscheidung in dem Folgebescheid darf aber nicht von einer anderen Höhe des Veräußerungsgewinns ausgegangen werden als der festgestellten. Wird durch eine Änderung des Grundlagenbescheids die Höhe des Veräußerungsgewinns geändert, ist dies für die Berechnung des Freibetrags ebenfalls bindend. Der Folgebescheid ist hinsichtlich der Höhe des Freibetrags anzupassen, soweit die Änderung der Höhe des Veräußerungsgewinns Auswirkungen auf die Höhe des Freibetrags hat.[8]

 

Rz. 44

Keine Bindungswirkung tritt ein, soweit eine Frage nicht zum Regelungsbereich des Feststellungsbescheids gehört. Ist ein positiver Gewinnfeststellungsbescheid ergangen, steht damit fest, dass eine Mitunternehmerschaft vorliegt und eine bestimmte Person beteiligt ist, welcher Art die Einkünfte und wie hoch diese Einkünfte aus der Mitunternehmerschaft sind.

Ergeht ein negativer Feststellungsbescheid, steht fest, dass keine Mitunternehmerschaft vorliegt bzw. dass eine bestimmte Person nicht als Mitunternehmer an den Einkünften beteiligt ist. Nicht entschieden ist in diesem Fall aber, wie etwaige Zahlungen aus der angeblichen Mitunternehmerschaft an den negativ Beteiligten zu behandeln sind. Der negative Feststellungsbescheid hat nur entschieden, dass es keine (gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen oder selbstständigen) Einkünfte aus Mitunternehmerschaft sein können. Nicht entschieden ist jedoch, ob es sich um Einkünfte aus einem von der Mitunternehmerschaft unabhängigen Gewerbebetrieb, Einkünfte aus Kapitalvermögen (Darlehenszinsen, partiarisches Darlehen, typische stille Gesellscha...

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