Rz. 159

Die neue Grundregel zur Berechnung der Höhe des festzusetzenden VZ findet sich in § 152 Abs. 5 AO n. F.[1] Die Regelungen gelten dabei in allen Fällen einer Festsetzung eines VZ, also in den Fällen, in denen die Ausübungen aufgrund einer Ermessensentscheidung erfolgt, als auch in den Fällen, in denen von Gesetzes wegen einer Festsetzung vorgeschrieben ist.

 

Rz. 160

Nach § 152 Abs. 5 S. 1 AO n. F. beträgt der VZ vorbehaltlich des Satzes 2, der Abs. 8 und 13 S. 2 für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 10 EUR für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Für Steuererklärungen, die sich auf ein Kj. oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, beträgt der Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 5 S. 2 AO n. F. für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 EUR für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung.

 

Rz. 161

Wurde ein Erklärungspflichtiger von der Finanzbehörde erstmals nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist zur Abgabe einer Steuererklärung innerhalb einer dort bezeichneten Frist aufgefordert und konnte er bis zum Zugang dieser Aufforderung davon ausgehen, keine Steuererklärung abgeben zu müssen, so ist der VZ nur für die Monate zu berechnen, die nach dem Ablauf der in der Aufforderung bezeichneten Erklärungsfrist begonnen haben. Dies ergibt sich aus § 152 Abs. 5 S. 3 AO n. F. Dies ist als eine Billigkeitsregelung anzusehen.[2]

[1] Klein/Rätke, AO, 17. Aufl. 2023, § 152 Rz. 65ff.
[2] Klein/Rätke, AO, 17. Aufl. 2023, § 152 Rz. 69f.

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