Rz. 55

Für die Ermittlung der einkommensteuerlichen Auswirkung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass für den einheitlich und gesondert festgestellten Gewinn bzw. für die festgestellten Einkünfte der ESt-Tarif 25 % beträgt.[1] Bei höheren Einkünften oder Gewinnen wäre für die Streitwertbemessung wegen des progressiven ESt-Tarifs der Prozentsatz angemessen zu erhöhen[2] bzw. bei einem Gesamtgewinn von mehr als 500.000 EUR der höchste ESt-Tarif anzunehmen.[3] Auch bei Abschreibungsgesellschaften bzw. Bauherrengemeinschaften ist regelmäßig der höchste ESt-Tarif anzunehmen.[4] Eine Schätzung der einkommensteuerlichen Auswirkungen, die grundsätzlich zulässig ist[5], bei der VZ-Festsetzung für eine nur gesonderte Gewinnfeststellung scheidet jedoch aus, wenn die steuerlichen Auswirkungen durch einen vorliegenden Steuerbescheid feststehen.[6]

 

Rz. 56

Wird der Gewinn mit 0 EUR festgestellt, so ist die steuerliche Auswirkung nach den Grundsätzen der Rspr. über die Streitwertbestimmung nicht ermittelbar. Hier kann sich eine für die Festsetzung eines VZ relevante einkommensteuerliche Auswirkung nur ergeben, wenn die ESt-Veranlagung bereits vor Erlass des Feststellungsbescheids mit einem voraussichtlichen Verlust durchgeführt worden ist. Es erscheint aber fragwürdig, ob eine derartige Unterstellung eines Verlusts erfolgen darf. Im Zweifel wird es demgemäß ermessensfehlerhaft sein, wenn in einem solchen Fall ein VZ festgesetzt wird.[7]

 

Rz. 57

Bei der Feststellung von Verlusten gelten die gleichen Grundsätze wie bei einem festgestellten Gewinn. Die ESt-Entlastung ist für die Streitwertbemessung mit 25 % des festgestellten Verlusts anzunehmen.[8]

[2] FG Bremen v. 10.6.2003, 2 K 524/01, Haufe Index HI1603997, bei einer Schätzung der steuerlichen Belastung von 30 %.
[5] BFH v. 6.11.2012, VIII R 19/09, BFH/NV 2013, 502, Verfassungsbeschwerde eingelegt unter BvR 1296/13.
[6] FG Bremen v. 26.5.2000, 2 00 126 K 2, EFG 2000, 843; FG Bremen v. 10.6.2003, 2 K 524/01, NWB direkt 2006, 3, Haufe Index HI1603997.
[7] Zweifel auch bei FG Bremen v. 26.5.2000, 2 00 126 K 2, EFG 2000, 843.

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