Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer 1990 und 1991 und Umsatzsteuervorauszahlung Januar 1993

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten trägt Rechtsanwalt …

Der Streitwert wird auf 43.990,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Mit Telefax vom 1. August 1994 erhob Rechtsanwalt R. aus … namens und im Auftrag des Klägers Klage gegen den Einspruchsbescheid vom 23. Juni 1994. Der Einspruchsbescheid war im Einspruchsverfahren gegen die Umsatzsteuerbescheide 1990 und 1991 Sowie gegen die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung für Januar 1993 ergangen.

Der Klage war keine Prozeßvollmacht beigefügt. Sie wurde von Rechtsanwalt R. auch nicht innerhalb einer gemäß § 65 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) gesetzten Frist nachgereicht. Der Berichterstatter setzte Rechtsanwalt R. daher mit Verfügung von 9. Januar 1995 gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO eine Frist mit ausschließender Wirkung (Ausschlußfrist) bis zum 4. März 1995 zur Vorlage der Prozeßvollmacht in Original. Die Verfügung ist Rechtsanwalt R. ausweislich der Postzustellungsurkunde am 19. Januar 1995 zugegangen. Eine auf Rechtsanwalt R. lautende Prozeßvollmacht wurde gleichwohl bisher nicht vorgelegt.

Mit Schreiben vom 27. Februar 1995, bei Gericht eingegangen am 1. März 1995, übernahmen die jetzigen Klägervertreter unter Vorlage einer auf sie lautenden Prozeßvollmacht die Prozeßvertretung. Mit Telefax vom 3. Mai 1995 beantragten sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Ausschlußfrist zur Vorlage der Prozeßvollmacht von Rechtsanwalt R. Der Kläger trägt vor, Rechtsanwalt R. habe als vollmachtloser Vertreter gehandelt. Er habe jedoch durch schlüssiges Verhalten die Klageerhebung durch Rechtsanwalt R. genehmigt, da er das Verfahren durch die von ihn ordnungsgemäß bevollmächtigten jetzigen Prozeßvertreter fortführen ließ.

Der Kläger beantragt unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,

die Umsatzsteuer 1990 auf 3.876,84 DM, die Umsatzsteuer 1991 auf 59.895,03 DM, die Umsatzsteuer 1992 auf 53.893,09 DM und die Umsatzsteuervorauszahlung Januar 1993 auf 0 DM festzusetzen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte beruft sich darauf, daß eine Prozeßvollmacht von Rechtsanwalt R. bis heute nicht vorliegt.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Finanzgerichtsakte verwiesen. Dem Gericht haben die Steuerakten zu Steuernummer … vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unzulässig.

Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 FGO können sich die Beteiligten durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Nach § 62 Abs. 3 Satz 1 und 2 FGO ist die Vollmacht schriftlich zu erteilen. Sie kann nachgereicht werden. Bierfür kann der Vorsitzende oder der Berichterstatter gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen. Der Berichterstatter hat Rechtsanwalt R. aus …, der die Klage im Namen des Klägers erhoben hat, mit Verfügung vom 9. Januar 1995 eine Frist zur Vorlage der schriftlichem Prozeßvollmacht des Klägers bis zum 4. März 1995 gesetzt. Die Originalvollmacht ist bis zum Ablauf dieser Frist nicht beim Gericht eingegangen und liegt auch heute noch nicht vor. Die von den jetzigen Prozeßbevollmächtigten auf sie lautende Prozeßvollmacht kann die angeforderte Prozeßvollmacht für Rechtsanwalt R. nicht ersetzen, da sie nicht Klage erhoben haben. Die Klage, die der vollmachtlose Vertreter erhoben hat, ist unzulässig (vgl. Gräber/Koch. FGO, S 62 Anm. 58 m.w.N.).

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unbegründet. Gemäß § 56 Abs. 1 FGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (vgl. § 56 Abs. 2 FGO).

Der Kläger hat mit seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine Gründe vorgetragen, warum Rechtsanwalt R. verhindert war, die von den Berichterstatter gesetzte Ausschlußfrist einzuhalten. Darüber hinaus ist die Prozeßvollmacht von Rechtsanwalt R. wie bereits ausgeführt, bis heute nicht vorgelegt worden. Die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen danach nicht vor.

Die Kosten des Verfahrens sind Rechtsanwalt R. aus Frankfurt als vollmachtlosen Vertreter aufzuerlegen (BFH, Urteil vom 11. Januar 1980 VI R 11/79, BStBl II 1980, 229).

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 2, 25 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1382505

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