Rz. 62

Der Arbeitnehmer ist am Pauschalierungsverfahren nicht beteiligt, obwohl die Pauschalierung aufgrund seiner Tatbestandsverwirklichung erfolgt; er ist zu diesem Verfahren auch nicht hinzuzuziehen. Da der Arbeitgeber alleiniger Schuldner der pauschalen LSt ist, richtet sich der Pauschalierungsbescheid ausschließlich an ihn. Der Arbeitnehmer ist hiervon nicht betroffen. Der Pauschalierungsbescheid ist ihm daher nicht bekannt zu geben. Er hat steuerlich weder das Recht, die Pauschalierung zu beantragen oder ihr zu widersprechen, noch hat er die Möglichkeit, gegen die Festsetzung der pauschalen LSt durch die LSt-Anmeldung des Arbeitgebers oder den Pauschalierungsbescheid Einspruch einzulegen bzw. Klage zu erheben. Auch im Rahmen der ESt-Veranlagung kann der Arbeitnehmer nicht beantragen, eine Pauschalierung durchzuführen (zu den Folgen einer fehlgeschlagenen Pauschalierung für die Veranlagung des Arbeitnehmers vgl. Rz. 56).[1]

 

Rz. 63

Wird der Pauschalierungsantrag zurückgenommen (Rz. 45), entfallen die Wirkungen der Pauschalierung. Die auflösend bedingt entstandene Steuerschuldnerschaft des Arbeitgebers für die pauschale LSt endet, die Steuerschuldnerschaft des Arbeitnehmers für die individuelle LSt wird wieder hergestellt.[2] Der pauschal versteuerte Arbeitslohn ist aufgrund des Wegfalls der Abgeltungswirkung nach § 46 Abs. 3 EStG (Rz. 55) bei der Veranlagung des Arbeitnehmers zu erfassen.

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